Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Juni 2021 in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2020, beschlossen:
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:
- § 63 letzter Satz lautet:
„Die vorbereitende Geschäftsführung erfolgt im Auftrag des Vorsitzenden durch das Amt der NÖ Landesregierung.“
- § 89c Abs. 11 lautet:
„(11) Die Überschrift des Hauptstücks H und § 91 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2021 treten mit Ablauf des 18. Dezember 2021 außer Kraft.“
- Nach Hauptstück G wird folgendes Hauptstück H angefügt:
„Hauptstück H
Sonderbestimmungen für Krisensituationen
§ 91
(1) Für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation können durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2a bis 2e, 3 bis 12, 16a, 16c, 17, 18, 18a, 19 Abs. 1, 19a, 19c, 19d, 21a, 22a, 27a bis 27d, 28, 37a, 37b, 38 und 43 vorgesehen werden, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen für eine Dauer von höchstens sechs Monaten erlassen werden.“