LGBLA_NI_20210816_52•NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz – Änderung
LGBLA_NI_20210816_52NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz – ÄnderungGazette16.08.2021
Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2021 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) und das Landes- Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2021)
Artikel 1
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Artikel 2
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Artikel 3
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 48 Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit“ durch die Wortfolge „§ 48 Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 55 Krankenfürsorge“ durch die Wortfolge „§ 55 Vorsorge für den Krankheitsfall“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 74 Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 172 Erlassung von Verordnungen“ durch die Wortfolge „§ 172 Höherversicherung Pension“ ersetzt.
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Gesetz ist – sofern in § 73 oder nachstehend nichts anderes bestimmt wird – auf die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Niederösterreich anzuwenden; soweit dieses Gesetz die Bediensteten nach der Art ihres Dienstverhältnisses unterscheidet, werden sie als vertragliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) und beamtete Bedienstete, sonst als Bedienstete bezeichnet.“
„(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden.“
„(4) Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit) sind zu berücksichtigen.“
„Dieser Antrag kann nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Abs. 2 Z 1 ein höheres Höchstausmaß vorgesehen ist, gestellt werden.“
„(6) Die Wirkung des Abs. 5 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens in der Disziplinarangelegenheit vor der Disziplinarbehörde, dem NÖ Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein; diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Dienstbehörde.
„Auf die festgesetzte Dauer sind die gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 berücksichtigten Zeiten mit Ausnahme der Zeiten eines Sonderurlaubes anzurechnen.“
Im § 19 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990,“ das Zitat „WG 2001“ und anstelle des Zitates „Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986“ das Zitat „ZDG“.
§ 26 Abs. 5 Z 5 lautet:
§ 26 Abs. 5 Z 7 lautet:
Im § 27 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Auf Ersuchen der Bediensteten ist Telearbeit mittels Weisung befristet an einer anderen Örtlichkeit (Telearbeitsplatz) zulässig, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ohne dass dadurch der Dienstort und die eigene Dienststelle der Bediensteten geändert werden. Telearbeit kann jederzeit beendet werden, wenn eine der Anordnung von Telearbeit zugrundeliegende Voraussetzung entfällt, im Falle eines Ersuchens auf vorzeitige Beendigung ist diese zu widerrufen.
(9) Im Falle einer Krisensituation, Epidemie oder Naturkatastrophe kann den Bediensteten auch ohne Ersuchen mittels Weisung Telearbeit im Sinne des Abs. 8 zeitlich befristet angeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist und den Bediensteten die dafür erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt oder ein angemessener Kostenersatz für den Einsatz eigener Informations- und Kommunikationstechnik gewährt wird.“
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2) Bediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Die Bediensteten haben der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.
(6) Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 kann von der Dienstbehörde zu jeder Zeit mit schriftlicher Weisung untersagt werden.
(7) Bedienstete bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand oder Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.“
Im § 41 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „auf Antrag“.
§ 46 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 3. Satz konsumiert ist.“
„Bei Bediensteten, die einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000), LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 49 Abs. 4 in Anspruch genommen haben, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.“
Im § 46 erhält der bisherige Abs. 8 die Bezeichnung Abs. 9.
§ 46 Abs. 8 (neu) lautet:
„(8) Die Dienststellenleitung hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 7 rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Bediensteten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Hat die Dienststellenleitung es unterlassen, in diesem Sinn auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken, tritt der Verfall gemäß Abs. 7 nicht ein.“
Im § 47 Abs. 2 wird der Klammerausdruck samt Klammern durch die Wortfolge „im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,“ ersetzt.
Im § 47 Abs. 5 wird das Wort „Fortbildungsveranstaltungen“ durch die Wortfolge „Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen“ ersetzt.
§ 48 lautet:
(1) Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. Im Falle der Bewilligung einer Kur ist diese zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.“
„Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“
„(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.“
Im § 49 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „gemäß Abs. 3“.
§ 52 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:
§ 57 lautet:
(1) Für im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für Absolventen
(2) Die Anwendung von Abs. 1 kann jederzeit durch die Bediensteten beendet und dadurch das Gehalt nach diesem Gesetz festgesetzt werden, wenn
(3) Bei der Beurteilung der Bediensteten (§ 58) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten einer Entlohnung gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(4) Bedienstete, die erst nach ihrer Aufnahme in den Landesdienst als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG anerkannt werden, können im Falle der Feststellung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit die Anwendung des Abs. 1 schriftlich beantragen. Die Dienstbehörde kann diesen Antrag bewilligen, sofern eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die der durch die Behinderung entsprechend eingeschränkten Dienstfähigkeit entspricht. Abs. 2 gilt sinngemäß.“
„(8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6), Jubiläumsbelohnungen (§ 65 Abs. 3) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (§ 67 Abs. 4).“
Im § 62 Abs. 2 wird die Wortfolge „(elektronischer Bezugszettel)“ durch die Wortfolge „(elektronischer Bezugsnachweis)“ ersetzt.
§ 63 Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 76, den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach § 67 Abs. 5, den Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag nach § 46 Abs. 6 und den Entschädigungen für vorübergehende Einsätze nach § 67 Abs. 4 den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten.“
§ 63 Abs. 5 Z 1 lautet:
Im § 65 Abs. 7 tritt anstelle des Zitates „§ 87 Abs. 1 Z 5 und 6 und Abs. 2“ das Zitat „§ 87 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 oder Abs. 3“.
Im § 66 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.
§ 67 Abs. 4 lautet:
„(4) Bedienstete in einem vorübergehenden Einsatz gemäß § 27 Abs. 3, die einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung entspricht, haben ab dem 31. Kalendertag eines derartigen, ununterbrochenen Einsatzes Anspruch auf eine Entschädigung im Ausmaß von 50 %, ab dem 61. Kalendertag im Ausmaß von 100 % der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse. Dabei gelten vorübergehende Einsätze für Aufgaben desselben Dienstpostens auch dann als ununterbrochen, wenn sich an einen mehr als 60-tägigen Einsatz ein neuerlicher Einsatz mit einer Unterbrechung von weniger als vier Wochen anschließt.“
Im § 68 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 72 Abs. 5“ das Zitat „§ 72 Abs. 6“.
§ 68 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Anwendung des Abs. 1 auf (Hinterbliebenen-) Pensionen sind eine allfällige Ergänzungszulage (§ 165) und ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 172) zu berücksichtigen.“
„(1) Ein Kinderzuschuss gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
§ 74 entfällt.
§ 80 Abs. 10 lautet:
„(10) Den Vertragsbediensteten gebührt nach Ablauf der Frist gemäß § 87 Abs. 1 Z 5 auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 80 % der im Abs. 1 genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 20 % der im Abs. 1 genannten Leistungen nicht übersteigen.“
Im § 86 Abs. 1 Z 3 lautet:
Im § 86 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Bedienstete zu verständigen.“
„(3) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 92 Abs. 2.“
§ 90 Abs. 2 Z 5 lautet:
§ 90 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Diese Frist wird in jedem Fall durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, zusätzlich durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 13 Abs. 2 lit. g in Verbindung mit § 15 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, unterbrochen.“
„(7) Eine Entlassung nach Abs. 2 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 92 Abs. 2.“
Im § 93 Abs. 2 wird in Z 2 der Beistrich durch das Wort „oder“ und in Z 3 das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.
Im § 93 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
Im § 93 Abs. 5 wird die Wortfolge „in dem jeweiligen Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „der Kalenderjahre, für die der Erholungsurlaub noch nicht verfallen ist,“ ersetzt.
Im § 93 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Urlaubsabgeltung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Bediensteten endet.“
Im § 93 Abs. 6 entfallen die Wortfolgen „Z 1 bis 3“ und „Z 1 und 2“.
§ 94 Abs. 3 Z 4 lit. b lautet:
Im § 94 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.“
„(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.“
„(7) Feststellungsanträge nach diesem Gesetz sind, wenn dieses Gesetz nichts anderes regelt, binnen sechs Monaten nach dem verfahrensauslösenden Ereignis zu stellen.“
„(2) Sofern die Dienstreise nicht von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet wird, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise die Dienststelle, der die Bediensteten zugewiesen sind, oder der Telearbeitsplatz. Wird die Dienstreise von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise das Ortszentrum des Wohnortes (für in Wien wohnende Bedienstete: das Bezirkszentrum). Für den Telearbeitsplatz gilt § 114 sinngemäß.“
Im § 130 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „Abs. 2“ das Zitat „Abs. 3“.
Im § 131 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zum Dienstort,“ das Wort „Telearbeitsplatz,“ eingefügt.
Im § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters gebührt für Fahrten von einem Telearbeitsplatz zum Dienstort und retour ein Fahrtkostenzuschuss.“
Im § 132 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 4 Abs. 1“ das Wort „APG“ eingefügt.
§ 134 Abs. 3 lautet:
„(3) Kinder sind
Im § 134 Abs. 4 entfällt das Wort „eigenes“.
Im § 153 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Bemessung der Witwen- und Witwerpension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 172) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen- und Witwerpension sind 60 % des besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) zuzuschlagen.“
§ 153 Abs. 4 Z 3 lit. a lautet:
§ 158 Abs. 5 Z 3 lautet:
§ 158 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Waisenpension beträgt
„Dies gilt auch sinngemäß für einen allfälligen besonderen Steigerungsbetrag (§ 172).“
Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob § 148 sinngemäß auf den beamteten Bediensteten anzuwenden gewesen wäre.“
Im § 163 wird nach jeder Wortfolge „eines allfälligen Kinderzuschusses“ die Wortfolge „und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172)“ eingefügt.
Im § 165 Abs. 5 entfällt die Z 4, die bisherige Z 5 erhält die Bezeichnung Z 4.
Im § 168 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „, die Eigen-Pensionsempfänger auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Pension darstellt (§ 149),“.
§ 172 lautet:
(1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die aufgrund des § 308 Abs. 3a ASVG an das Land Niederösterreich überwiesen wurden, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages errechnet sich bei der Pension von Eigen-Pensionsempfängern nach Maßgabe des Abs. 2 und 3.
(2) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach §§ 108a iVm 108c ASVG aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ergibt sich aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages, BGBl. II Nr. 64/2016. Auf Beiträge zur Höherversicherung, die vor dem 1. April 2016 entrichtet wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Dezember 1985 über die Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages bzw. der Höherversicherungspension in der Pensionsversicherung, BGBl. Nr. 577/1985, anzuwenden.
(3) Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag ist die Summe der nach Maßgabe des Abs. 2 berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden.“
„Das vorsitzende Mitglied wird überdies durch ein Ersatzmitglied vertreten, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.“
„(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes nach diesem Gesetz und der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist, sowie dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, bestellt werden.“
Im § 182 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990,“ das Zitat „WG 2001“ und anstelle des Zitates „Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986“ das Zitat „ZDG“.
Im § 189 Abs. 2 entfällt das Wort „beamtete“.
§ 194 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Das Strafgericht hat das Amt der NÖ Landesregierung umgehend über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen beamtete Bedienstete zu verständigen.“
§ 216 Z 5 lautet:
§ 217 lautet:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
„(7) Auf Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2021 einen Zuschuss gemäß § 80 Abs. 10 erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung § 80 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 weiterhin anzuwenden.“
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 20 Zeitlicher Ruhestand“.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 32 Nebenbeschäftigung“ durch die Wortfolge „§ 32 Nebenbeschäftigung, Gutachten“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 32a Gutachten“.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 43 Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit“ durch die Wortfolge „§ 43 Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit“ ersetzt.
Im § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 98 Abs. 7 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.“
§ 7 Abs. 4 Z 2 lautet:
Im § 12 Abs. 1 lit. d tritt anstelle des Zitates „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/1998“ das Zitat „WG 2001“.
§ 15 Abs. 2 lit. b lautet:
§ 19a Abs. 5 Z 6 lautet:
§ 20 entfällt.
Im § 22a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.“
„(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.“
§ 25 Abs. 1 lit. b lautet:
Im § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Beamte zu verständigen.“
„(7) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 8 und 9 NÖ LBG über die Telearbeit finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
§ 32a entfällt.
§ 41 Abs. 7 dritter Satz lautet:
„Beim Beamten, der einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen hat, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 44 Abs. 4, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.“
„Die Bestimmung des § 46 Abs. 8 NÖ LBG findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
Die Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
„Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“
„(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.“
Im § 44 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „gemäß Abs. 3“.
Im § 44b Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 44a Abs. 2“ das Zitat „§ 50 Abs. 2 NÖ LBG“.
§ 50 Abs. 4 lautet:
„(4) Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung der auf Grund einer Versetzung, Dienstzuteilung oder anderen Verwendung niedrigeren Nebengebühren (§ 26), eines auf Grund der Überstellung niedrigeren Gehaltes (§ 65) und auf Grund einer Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises an Dienstleistungen (§ 172 Abs. 4).“
Im § 50 Abs. 6 tritt anstelle des Zitates „(§ 65)“ das Zitat „(§§ 65 und 172 Abs. 4 sofern für Bezugsbestandteile gebührt)“.
Im § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „elektronischer Bezugszettel“ durch die Wortfolge „elektronischer Bezugsnachweis“ ersetzt.
In § 52 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „zur Wiederherstellung“ die Wortfolge „oder Erhaltung“ eingefügt.
§ 54 Abs. 6 Z 1 lautet:
Im § 54 Abs. 6 Z 2 tritt anstelle des Zitates „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/1998,“ das Zitat „WG 2001“ und anstelle des Zitates „Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 in der Fassung BGBl. Nr. 29/1998,“ das Zitat „ZDG“.
§ 54 Abs. 8 entfällt.
Im § 61 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „Abs. 1 zweiter Satz“ das Zitat „Abs. 1 dritter Satz“.
Im § 69 Abs. 1 wird in der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
Im § 69 Abs. 3 wird folgende lit. c angefügt:
§ 76 Abs. 5 entfällt.
Im § 80 Abs. 2 lit. c wird das Zitat „NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000“ durch das Zitat „NÖ VKUG 2000“ ersetzt.
§ 81 Abs. 3 lautet:
„(3) Kinder sind
§ 83 Abs. 5 lit c lautet:
§ 91a Abs. 2 lautet:
„(2) Als Kinder (Abs. 1) gelten eigene Kinder, Wahl-, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.“
Im § 95 wird die Zahl „11.“ durch die Zahl „12.“ ersetzt.
Im § 172 Abs. 4 wird das Wort „Arbeitskreis“ durch das Wort „Aufgabenkreis“ ersetzt.
§ 181 lautet:
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: §§ 15, 22a Abs. 3 Z 2, 49 Abs. 7 und 9, 50 Abs. 9, 55, 80 Abs. 2, 80e, 81, 82 bis 94.“
§ 182 Z 5 lautet:
§ 185 lautet:
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
„(12) § 20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
„(6) § 98 Abs. 7 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
„(7) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 8 und 9 NÖ LBG über die Telearbeit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
In § 25 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „zur Wiederherstellung“ die Wortfolge „oder Erhaltung“ eingefügt.
Im § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „(elektronischer Bezugszettel)“ durch die Wortfolge „(elektronischer Bezugsnachweis)“ ersetzt.
§ 40 Abs. 9 lautet:
„(9) Dem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, gebühren nach Ablauf der Frist gemäß § 60 Abs. 1 lit. d auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 80 v.H. der im Abs. 1 genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 20 v.H. der im Abs. 1 genannten Leistungen nicht übersteigen.“
„Bei Vertragsbediensteten, die einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater - Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000), LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen haben, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 49 Abs. 4, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.“
„Die Bestimmung des § 46 Abs. 8 NÖ LBG findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
Die Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
„Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“
„(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.“
Im § 49 Abs. 4 entfällt das Zitat „gemäß Abs. 3“.
Im § 49b Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 49a Abs. 2“ das Zitat „§ 50 Abs. 2 NÖ LBG“.
§ 49d Abs. 5 Z 5 lautet:
Im § 54 Abs. 4 werden die folgenden zwei Sätze angefügt:
„Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt schon, wenn der Vertragsbedienstete diesen Zeitraum vollendet hat und sein Dienstverhältnis vor November endet. Für die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 ist der letzte Monat des Dienstverhältnisses maßgebend.“
§ 60a Abs. 3 Z 3 lit. b lautet:
Im § 60a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.“
„(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.“
„(3) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.“
§ 63 Abs. 2 lit. e lautet:
§ 63 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Diese Frist wird in jedem Fall durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, zusätzlich durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 13 Abs. 2 lit. g in Verbindung mit § 15 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, unterbrochen.“
„Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einem Beamten gemäß § 25 Abs. 1 lit. b oder c DPL 1972 zu einer Entlassung des Beamten führen würde, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde.“
„(6) Eine Entlassung nach Abs. 2 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.“
„(7) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen einen Vertragsbediensteten zu verständigen.“
„(18) Auf unkündbare Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2021 einen Zuschuss gemäß § 40 Abs. 9 erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung § 40 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 weiterhin anzuwenden.“
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