Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2021 aufgrund des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, verordnet:
Verordnung mit der eine Sonderregelung für das Offenhalten von Verkaufsstellen am 19. Dezember 2021 in Niederösterreich festgelegt wird
§ 1
Sonntagsöffnung
Am 19. Dezember 2021 dürfen alle Verkaufsstellen in Niederösterreich im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verkaufsstellen, die in § 7 Abs. 6 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 511/2021, enthalten sind.
§ 2
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. Dezember 2021 außer Kraft.