Die NÖ Landesregierung hat am 1. Februar 2022 aufgrund des § 70 Abs. 3 des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2021, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds
Die Verordnung über die Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, LGBl. 9450/2, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:
„§ 1
Der Faktor, um den der Beitrag des Landes Niederösterreich erhöht wird, wird für das Jahr 2022 mit 3,1 % und für das Jahr 2023 mit 3,0 % festgelegt.“
Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2022 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“