Die NÖ Landesregierung hat am 10. Mai 2022 aufgrund des § 73 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Die Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350/2, wird wie folgt geändert:
Im § 4 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Muster 4 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 1. Juni 2022 liegt, das Muster 4 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 zu verwenden.“