LGBLA_NI_20220801_47•NÖ Pflichtschulgesetz 2018 – Änderung
LGBLA_NI_20220801_47NÖ Pflichtschulgesetz 2018 – ÄnderungGazette01.08.2022
Der Landtag von Niederösterreich hat am 15. Juni 2022 in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 232/2021, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 232/2021, und des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 232/2021, beschlossen:
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 15b Sommerschule“
„(4) Die Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
Der Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), der klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters und kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.“
„(6) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion für schulfrei erklärt werden. Entfallen durch die Schulfreierklärung mehr als drei Schultage, hat die Bildungsdirektion die Einbringung anzuordnen; entfallen weniger Schultage, kann die Einbringung durch die Bildungsdirektion angeordnet werden. Die Einbringung kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der schulfrei erklärten Tage mit Ausnahme der im Abs. 4 lit. a angeführten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“
„(11) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bildungsdirektion für schulfrei erklärt werden. Dabei ist zumindest die Einbringung von so viel Schulzeit anzuordnen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht um mehr als 10 Prozent unterschritten wird. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“
„(8) § 112 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2022 tritt rückwirkend am 31. Dezember 2021 in Kraft.“
„(9) Im Schuljahr 2021/22 ist § 15b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2022 anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit dem Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
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