LGBLA_NI_20220822_52•NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – Änderung
LGBLA_NI_20220822_52NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – ÄnderungGazette22.08.2022
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2022 beschlossen:
Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:
„(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 1 wird diese Hilfe allen Frauen gewährt, die zu einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem
§ 47 Abs. 2 Z 4 lautet:
Im § 50 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann mit Verordnung angeordnet werden, dass Rechtsträger teilstationärer Dienste (§ 46 Abs. 2) sowie stationärer Dienste (§ 47 Abs. 2) bestimmte anonymisierte Daten des Betriebes der Einrichtung der Landesregierung in festgelegten Zeitintervallen in einer zweckmäßigen Form zu übermitteln haben.“
„(4a) Die Landesregierung kann mit Verordnung festsetzen, dass bei teilstationären Diensten (§ 46 Abs. 2 Z 1 und Z 2) und stationären Diensten (§ 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2) der bescheidmäßig festgelegte Personalschlüssel als auch die bescheidmäßig festgelegten Mindestpersonalpräsenzen für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse aufgrund von einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 wegen der COVID-19-Pandemie, welche sich unmittelbar auf die jeweilige Einrichtung auswirken (z. B. Absonderung), unterschritten werden darf. In einer solchen Verordnung ist die erlaubte Unterschreitung so festzusetzen, dass eine sichere Pflege nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2022, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der hilfsbedürftigen Menschen dient, weiterhin gewährleistet ist. Eine solche Verordnung darf mit einer Geltungsdauer von höchstens vier Wochen erlassen werden und kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Eine mehrmalige Verlängerung um jeweils weitere vier Wochen ist zulässig.“
(1) Die Bewilligung ist zur Gänze oder für einen Teil der bewilligten Plätze bzw. für einen abgegrenzten Teil der Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft zu entziehen, wenn
(2) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.“
„(3) Antragsberechtigt sind:
„(3a) Das Recht, eine Sozialhilfeleistung in Anspruch zu nehmen, erlischt, wenn die bewilligte Leistung länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen wurde.“
§ 74 Abs. 1 lit. a lautet:
§ 74 Abs. 1 lit. e lautet:
Im § 79 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 50 Abs. 4a in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 52/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
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