LGBLA_NI_20220929_59•Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau
LGBLA_NI_20220929_59Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad VöslauGazette29.09.2022
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 20. September 2022 auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBI. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBI. I Nr. 73/2018, verordnet:
Verordnung betreffend die Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau
Zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau wird das im § 2 dieser Verordnung und in den Anlagen 1 bis 32 beschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das in den Anlagen 1 bis 32 ausgewiesene Gebiet.
(2) Das gesamte Schongebiet wird in einen westlichen und in einen östlichen Bereich unterteilt, wobei die Trennung entlang der Linie der Südbahn erfolgt.
(3) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes in einer Übersichtskarte dargestellt, wobei die Außenzone Westteil die gelb-bräunlich eingefärbte Fläche und die Außenzone Ostteil daran anschließend die gelb-grünlich eingefärbte Fläche umfasst.
(4) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen dieser Schongebietsverordnung vor.
(1) Im westlichen Bereich des Schongebietes (Außenzone Westteil und Kernzonen Baden und Bad Vöslau) sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
(2) In der Außenzone Ostteil des Schongebietes sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
(1) In der Kernzone Baden sind - in Ergänzung zu den bewilligungspflichtigen Maßnahmen gemäß § 3 dieser Verordnung - Bohrungen und Grabungen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m Tiefe ab anstehendem Gelände der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor Beginn ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Projektunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959).
(2) In der Kernzone Bad Vöslau sind - in Ergänzung zu den bewilligungspflichtigen Maßnahmen gemäß § 3 dieser Verordnung - Bohrungen und Grabungen mit einer Tiefe von mehr als 3,0 m Tiefe ab anstehendem Gelände der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor Beginn ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Projektunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959).
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_NI_20220929_59",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_NI_20220929_59",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblAuth"
}
}