Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. September 2022 beschlossen:
Änderung des NÖ Strompreisrabattgesetzes (NÖ SPRG)
Das NÖ Strompreisrabattgesetz, LGBl. Nr. 54/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Aliquotierung bzw. Evaluierung der Förderung bzw. der Förderhöhe findet nicht statt.“
§ 5 lautet:
„§ 5
Gewährung des NÖ Strompreisrabattes in berücksichtigungswürdigen Fällen und zur Vermeidung von besonderen Härtefällen
In berücksichtigungswürdigen Fällen und zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991) in Niederösterreich von der NÖ Landesregierung unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes (§ 1) der NÖ Strompreisrabatt gewährt werden. In besonderen Ausnahmefällen können zur Berechnung der Haushaltsgröße weitere Personen hinzugerechnet werden.“
Im § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 3 und § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2022 treten rückwirkend am 25. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.“