LGBLA_NI_20221107_69•NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz und NÖ Grundversorgungsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20221107_69NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz und NÖ Grundversorgungsgesetz - ÄnderungGazette07.11.2022
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. September 2022 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) und das NÖ Grundversorgungsgesetz geändert werden
Artikel 1
Änderung des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG)
Artikel 2
Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 4 Z 5 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
Im § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Sozialhilfe kann auf Grundlage des Privatrechts auch an Personen gewährt werden, welche über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen und sich rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“
„(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung.“
„für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei bei der Bemessung der Anzahl dieser Personen im Haushalt auch nicht hilfebedürftige minderjährige Personen zu berücksichtigen sind“
„Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.“
„(3) Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist der Richtsatz gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen.“
„(6) § 5 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 6 sowie § 14 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2022 treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.“
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 Z 1 lautet:
Im § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56 oder 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 verfügen, können die in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe gewährt werden, sofern deren Lebensbedarf im Sinne des Abs. 1 nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und dies zur Vermeidung besonderer sozialer Härte im Einzelfall unerlässlich ist.“
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