Die NÖ Landesregierung hat am 8. November 2022 aufgrund des § 6 Abs. 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, verordnet:
Änderung der NÖ Umweltschutzorganeverordnung
Die NÖ Umweltschutzorganeverordnung, LGBI. 8050/1, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Kandidat hat ausreichende Kenntnisse der umweltrelevanten Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen:
§ 3 lit. a lautet:
Im § 5 Abs. 1 und 2 tritt jeweils anstelle des Zitates „§ 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0“ das Zitat „§ 6 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050“.