LGBLA_NI_20221221_89•NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO), NÖ Dienstausbildungsverordnung, NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsvero...
LGBLA_NI_20221221_89NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO), NÖ Dienstausbildungsverordnung, NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsvero...Gazette21.12.2022
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Dezember 2022 aufgrund der §§ 1 Abs. 4, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 17, 75 und 129 Abs. 1 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022, sowie aufgrund des § 188 der Dienstpragmatik 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022, und des § 70c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2022, verordnet:
Verordnung, mit der die NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO), die NÖ Dienstausbildungsverordnung, die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst und die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst geändert werden
Artikel 1Änderung der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO)
Artikel 2Änderung der NÖ Dienstausbildungsverordnung
Artikel 3Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1
Artikel 4Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4
Artikel 5Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst
Artikel 6Änderung der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst
Die NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z 13 Unterpunkt 9 lit. a und lit. b wird jeweils zweimal das Wort „Aushilfskindergärtnerinnen“ durch das Wort „AushilfselementarpädagogInnen“ ersetzt.
Im § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 4 Abs. 48 bis 58 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 01.01.2023 in Kraft.“
„(48) Der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(49) Der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(50) Der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(51) Der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(52) Für Bedienstete, die vor 1. Jänner 2023 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Jänner 2023 das Dienstausbildungsmodul IT vorgesehen ist, gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(53) Der Referenzverwendung „Vorstand der Landesbuchhaltung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Vorstand/Vorständin der Landesbuchhaltung” zugeordnet.
(54) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau I” zugeordnet.
(55) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau II” zugeordnet.
(56) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau III” zugeordnet.
(57) Der Referenzverwendung „Abteilungsleiter VI“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „AbteilungsleiterIn VI” zugeordnet.
(58) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau IV” zugeordnet.“
Die NÖ Dienstausbildungsverordnung, LGBl. 2100/2, wird wie folgt geändert:
Im § 2 entfällt in der Tabelle in der Zeile mit der Bezeichnung „6“ in der Spalte „Dienstausbildung/Dienstprüfung“ das Wort „Informatik,“.
Im § 2 wird in der Tabelle nach der Zeile mit der Bezeichnung „IKM“ folgende Zeile eingefügt:
„IT
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen IT-Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).“
Im § 2 entfallen in der Tabelle die Zeilen mit den bisherigen Bezeichnungen „KH“, „LE“ und „PO“.
Im § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015, wird wie folgt geändert:
„(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
Beantwortung der gestellten Prüfungsfragen
Im § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „1 Stunde“ durch die Wortfolge „1 Stunde und 15 Minuten“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates „Abs. 1“ das Zitat „Abs. 1 Z 1“.
§ 3 Z 4 entfällt. In § 3 Z 2 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und in § 3 Z 3 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
Im § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Für Prüflinge, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 zu einer Dienstprüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren Antrag die bis zum 31. Dezember 2022 geltende Fassung des § 2 und § 3 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Jänner 2025, zur Anwendung.“
Die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, LGBl. Nr. 49/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „(vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates)“.
Im § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 Abs. 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Z 1 wird nach der Wortfolge „NÖ Landes-Bedienstetengesetz“ die Wortfolge „und Personalmanagement“ eingefügt.
Im § 4 Z 4 wird die Wortfolge „NÖ Mindestsicherungsgesetz“ durch die Wortfolge „NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz“ ersetzt.
Die NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020, wird wie folgt geändert:
„(3) Für die positive Absolvierung des Dienstausbildungsmoduls 6 für den technischen Dienst ist von Prüflingen im Bereich der Informationstechnologie (IT) der Nachweis über
„(2) Die §§ 4 Z 1 und 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
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