Die NÖ Landesregierung hat am 20. Dezember 2022 aufgrund des § 14 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2022, verordnet:
Änderung der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)
Die NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„586,76“ durch „632,18“
„410,74“ durch „442,53“
„264,04“ durch „284,48“
„244,49“ durch „263,41“
„195,59“ durch „210,73“
„146,69“ durch „158,05“
„122,24“ durch „131,71“
„117,35“ durch „126,44“
Im § 1 Abs. 2 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„391,18“ durch „421,46“
„273,82“ durch „295,02“
„176,03“ durch „189,66“
Im § 1 Abs. 4 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„117,35“ durch „126,44“
„88,01“ durch „94,83“
„58,68“ durch „63,22“
„29,34“ durch „31,61“
Im § 1 Abs. 5 wird der Betrag „176,03“ durch den Betrag „189,66“ ersetzt.
Im § 2 wird der Betrag „85,15“ durch den Betrag „91,74“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2022 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.“