LGBLA_NI_20221230_97•NÖ Kindergartengesetz 2006 und NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 - Änderung
LGBLA_NI_20221230_97NÖ Kindergartengesetz 2006 und NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 - ÄnderungGazette30.12.2022
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2022 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Kindergartengesetz 2006 und das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG) geändert werden
Artikel 1
Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Artikel 2
Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG)
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 1, 5 und 6 lauten:
Nach § 2 Z 5 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:
Nach § 2 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:
§ 2 Z 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 lauten:
Nach § 2 Z 15 wird folgende Z 16 angefügt:
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kinder sind nach erprobten wissenschaftlichen Methoden insbesondere der Kleinkindpädagogik, der Elementarpädagogik und bei Bedarf der Sonderpädagogik, unter Beachtung des Kinderschutzes sowie unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes zu fördern und zu unterstützen. Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind auch nach inklusiven Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen. Die Bedürfnisse der Kinder haben dabei im Mittelpunkt zu stehen.“
§ 3 Abs. 2a entfällt.
§ 4 Abs. 2 bis 6 lauten:
„(2) Die Mindestzahl der Kinder in einer allgemeinen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 22.
(3) Die Mindestzahl der Kinder in einer alterserweiterten Kindergartengruppe beträgt 12. Wird ein Kind unter 3 Jahren in der alterserweiterten Kindergartengruppe betreut, beträgt die Höchstzahl 20, bei zwei bis vier Kindern unter 3 Jahren beträgt die Höchstzahl 18 und bei maximal fünf Kindern unter 3 Jahren beträgt die Höchstzahl 17. Werden 5 Kinder unter 3 Jahren betreut, hat der Kindergartenerhalter eine zusätzliche Kinderbetreuerin/einen zusätzlichen Kinderbetreuer zur Verfügung zu stellen. In einem mehrgruppigen Kindergarten können Kinder von 2 bis 3 Jahren auf mehrere alterserweiterte Gruppen aufgeteilt werden.
(4) Die Mindestzahl in einer Kleinkindgruppe beträgt während des Kindergartenjahres 10 und die Höchstzahl 15, wobei zu Beginn des Kindergartenjahres jedenfalls 6 Kinder unter 3 Jahren in dieser Gruppe betreut werden müssen. Die Kinder dürfen das gesamte Kindergartenjahr in dieser Kindergartengruppe verbleiben. Fällt die Anzahl der Kinder in der Kleinkindgruppe während des Kindergartenjahrs unter 6, kann Abs. 3 angewendet werden. Ab einer Zahl von 11 Kindern ist jedenfalls eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen.
(5) Die Mindestzahl der Kinder in einer Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 15. Von der Gesamtzahl der Kinder müssen mindestens 3 und dürfen höchstens 5 Kinder eine Behinderung und/oder einen speziellen Unterstützungsbedarf haben. In einer Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppe dürfen maximal 2 Kinder unter 3 Jahren betreut werden. Werden Kinder unter 3 Jahren in der Gruppe aufgenommen, darf die Gesamtzahl der Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf höchstens 4 betragen.
(6) Bei Zuzug von Kindern im laufenden Kindergartenjahr, auf die § 19a anwendbar ist, sowie bei Kindern, deren Ausnahmegenehmigung nach § 19a Abs. 3 Z 1 im laufenden Kindergartenjahr wieder aufgehoben wird, können Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Abs. 2 und 3 um maximal zwei Kinder je Kindergartengruppe im betreffenden Kindergartenjahr mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist.“
Im § 4 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.
Im § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die in den Abs. 2 und 3 festgelegten Höchstzahlen können um bis zu 3 Kinder mit Bewilligung der Landesregierung vorübergehend überschritten werden, wenn der vorhandene Bedarf an Kindergartenplätzen aus Gründen der bestehenden räumlichen Ressourcen nicht anders gedeckt werden kann.“
„(1) Das Kindergartenpersonal besteht aus:
„(3) In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf fördern und unterstützen, einzusetzen.“
„(5) Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals gemäß Abs. 1 Z 1-3 Fortbildungsveranstaltungen anbieten.“
„Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer müssen die in Abs. 8 angeführten Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Tätigkeit als Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer in Niederösterreich nachweislich erfüllen; die Nichterfüllung stellt einen Kündigungsgrund dar.“
Im § 8 Abs. 1 erhalten die (bisherigen) Ziffern 4, 5 und 6 die Bezeichnung Z 5, 6 und 7. § 8 Abs. 1 Z 4 (neu) lautet:
§ 10 lautet:
(1) Der Standort eines Kindergartens ist so zu wählen, dass für jede Kindergartengruppe eine unverbaute Fläche zum Spielen im Ausmaß von mindestens 300 m² verbleibt.
(2) Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 55 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen. Der Gruppenraum für eine Kleinkindgruppe soll mindestens 45 m² groß sein.
(3) Für jeden Kindergarten sind vorzusehen
(4) In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Abs. 1 bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.“
„(5) Das Land hat der Gemeinde die Kosten für eine Person zu ersetzen, die
„(6) Das Land fördert die Verbesserung des Personal-Kind-Schlüssels in der Kleinkindgruppe und in der alterserweiterten Kindergartengruppe.“
„Der Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2. Lebensjahr auf.“
„Die Aufnahme von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung möglich.“
„Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind, sofern sie nicht nach Abs. 3 und 4 von der Besuchsverpflichtung ausgenommen sind oder die Besuchsverpflichtung im Sinne des Abs. 2 erfüllen, jedenfalls in den Kindergarten aufzunehmen.“
„(2) Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls für eine Woche lang geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Mai festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. § 18 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 30. April vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind in erster Linie Kinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.“
„(1) Der Kindergartenerhalter hat bedarfsorientiert VIF-konforme Öffnungszeiten im Zeitrahmen von 6.00 bis 18.00 Uhr anzubieten. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit ist im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung festzusetzen und durch Anschlag an einer allgemein zugänglichen Stelle des Kindergartengebäudes und in einer weiteren geeigneten Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen.“
„(3) Der Kindergartenerhalter hat entsprechend dem Bedarf der Kinder und Eltern (Erziehungsberechtigten) vor und/oder nach der Bildungszeit eine Erziehungs- und Betreuungszeit im Kindergarten einzurichten. Volksschulkinder dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Pro Gemeinde (Gemeindeverband) dürfen höchstens 10 Volksschulkinder aufgenommen werden. Der Kindergartenerhalter darf von der Einrichtung einer Erziehungs- und Betreuungszeit bei einem Bedarf von unter 3 Kindern in einem Kindergarten absehen, wenn
„(5) In der Erziehungs- und Betreuungszeit dürfen Kinder einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden, wenn dadurch die Zahl 22 nicht überschritten wird. Werden Kinder unter 3 Jahren betreut, darf die Zahl 17 nicht überschritten werden. In einer Kleinkindgruppe darf die Zahl 15 nicht überschritten werden.
(6) Übersteigt die Größe einer allgemeinen Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 11 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden.“
„(7) Übersteigt die Größe einer alterserweiterten Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 9 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden. Werden mehr als 4 Kinder unter 3 Jahren betreut, hat der Kindergartenerhalter eine zusätzliche Kinderbetreuerin/einen zusätzlichen Kinderbetreuer zur Verfügung zu stellen.
(8) Übersteigt die Größe einer Kleinkindgruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 5 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden. Ab einer Zahl von 11 Kindern ist noch eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen, um den Personal-Kind-Schlüssel von 1:5 einzuhalten.“
„Für die Höhe und Berechnung gilt Abs. 5 sinngemäß.“
„In der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien ist eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu verfügen, wenn an Stelle der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen für die Betreuung der Kinder in der gesamten Kindergartenöffnungszeit wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer zur Verfügung steht.“
„(6) Eine Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe mit weniger als 12 Kindern bzw. weniger als 3 Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf darf als solche nicht weiter geführt werden.“
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der §§ 9, 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 bis 6, 17, 18, 22, 23 Abs. 3, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.“
§ 37 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 37 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „§ 3 Abs. 2a,“.
Im § 41 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2022 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. § 2 Z 1, 5, 5a, 5b und 6, § 4 Abs. 2 bis 8, § 6 Abs. 7, §§ 14 Abs. 6, 18 Abs. 1, 23 Abs. 5 bis 11 und 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2022 treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die Bedürfnisse des Minderjährigen haben dabei unter Beachtung des Kinderschutzes im Mittelpunkt zu stehen, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.“
§ 3 Abs. 4a entfällt.
Im § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Besucht ein Kind mangels eines entsprechenden Betreuungsangebotes in der Hauptwohnsitzgemeinde eine Tagesbetreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde, so hat die Hauptwohnsitzgemeinde der Standortgemeinde der Tagesbetreuungseinrichtung einen Betrag maximal in Höhe von € 180,-- pro Monat und Kind zu bezahlen. Der Beitrag ändert sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei als Bezugsgröße die für den Monat September 2023 verlautbarte endgültige Indexzahl dient.“
§ 6 Abs. 4 (neu) lautet:
„(4) Das Land kann den Erhaltern von Tagesbetreuungseinrichtungen einen Zuschuss zu den Kosten einer Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr gewähren.“
§ 8 Abs. 2 entfällt. Im § 8 entfällt die Absatzbezeichnung 1.
Im § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 1 Abs. 2 und 6 Abs. 1 und 4 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2022 treten mit 1. September 2023 in Kraft.“
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