LGBLA_NI_20230327_21•Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der NÖ Landesgesundheitsagentur
LGBLA_NI_20230327_21Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der NÖ LandesgesundheitsagenturGazette27.03.2023
Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur hat am 23. März 2023 aufgrund des § 30 Abs. 4 des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes, LGBl. Nr. 1/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 5/2023, verordnet:
Verordnung über die Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA EEZVO)
(1) Bediensteten gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, des Landes-Vertrags-bedienstetengesetzes, LGBl. 2300, und der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird ein Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts für die Jahre 2022 und 2023 gewährt, wenn diese
(2) Bedienstete, die eine der im Absatz 1 genannten Ausbildungen im Ausland absolviert haben, sind anspruchsberechtigt, wenn diese Ausbildungen im Inland nostrifiziert bzw. anerkannt wurden.
(3) Das in Abs. 1 und 2 genannte Pflege- und Betreuungspersonal muss entweder
(1) Der Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts ist für das Jahr 2022 im Monat Dezember als Einmalzahlung in der Höhe von brutto € 1.600,00 bei Vollzeitbeschäftigung an alle zum Stichtag 1. November 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehenden Bediensteten, die über eine Qualifikation gemäß § 1 verfügen, auszubezahlen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine Aliquotierung zum Beschäftigungsausmaß am Stichtag 1. November 2022.
(2) Bedienstete gemäß § 1, die aufgrund des Feiertags ihren Dienst erst am 2. November 2022 antreten konnten, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt bei diesem Personenkreis eine Aliquotierung zum Beschäftigungsausmaß am 2. November 2022.
(3) Für Bedienstete gemäß § 1, die sich am Stichtag 1. November 2022 bzw. 2. November 2022 in Karenz oder im Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge befanden, ist eine gesonderte Antragstellung für die Auszahlung erforderlich. Eine Aliquotierung aufgrund des Beschäftigungsausmaßes richtet sich bei dieser Personengruppe nach dem letzten Stand des Beschäftigungsausmaßes vor Beginn der Karenz bzw. des Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge.
(4) Der Zuschuss ist weder für die Ermittlung von Mehrdienstleistungsentschädigungen (Mehrleistungs-/Überstundenvergütung), noch für die Bemessung der Mitarbeitervorsorge, von Abfertigungen alt, von Dienstjubiläen und von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten heranzuziehen.
(1) Der Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts ist für das Jahr 2023 in der Höhe von brutto € 145,00 vierzehnmal jährlich für Bedienstete gemäß § 1 vorzusehen, die sich im jeweiligen Auszahlungsmonat in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Zuschuss entsprechend aliquotiert.
(2) Der Zuschuss teilt das rechtliche Schicksal des Gehalts bzw. Monatsentgelts und ist weder für die Ermittlung von Mehrdienstleistungsentschädigungen (Mehrleistungs-/Überstundenvergütung), noch für die Bemessung der Mitarbeitervorsorge, von Abfertigungen alt, von Dienstjubiläen und von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten heranzuziehen.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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