Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2023 beschlossen:
NÖ Gemeinde-Zweckzuschussgesetz (NÖ G-ZG)
§ 1
Förderwerber und Art der Förderung
(1) Das Land Niederösterreich kann als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der budgetär dafür vorgesehenen Mittel NÖ Gemeinden und NÖ Gemeindeverbänden zur Finanzierung von kommunalen und regionalen Maßnahmen im öffentlichen Interesse Förderungen gewähren, und zwar als
(2) Auf Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
§ 2
Richtlinien
(1) Die Landesregierung hat Förderungsrichtlinien, zu erlassen, die insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten haben:
(2) Die Förderrichtlinien sind auf der Homepage des Landes NÖ zu veröffentlichen.
§ 3
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Richtlinien gelten als Richtlinien im Sinne dieses Gesetzes. Auf Basis dieser Richtlinien gewährte Förderungen sowie bestehende Förderzusagen bleiben rechtswirksam.