LGBLA_NI_20230907_46•NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20230907_46NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz - ÄnderungGazette07.09.2023
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2023 beschlossen:
Änderung des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes
Das NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, LGBl. 6645, wird wie folgt geändert:
„(3) Siedlungsträger gemäß Abs. 1 Z 4 ist die land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg. Gen. m. b. H. Der Siedlungsträger hat die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§ 2) zur Verfügung zu stellen sowie geeignete Siedlungswerber (Abs. 1 Z 1) auszuwählen.“
Teil II., Teil III. und Teil IV. entfallen.
Nach § 9a werden folgende §§ 10 und 11 (neu) angefügt:
Für die Durchführung von Amtshandlungen im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu entrichten.
(1) § 5 Abs. 3 und § 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten Teil II., III. und IV. außer Kraft.
(2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt gehen die Rechte und Pflichten und somit auch alle Forderungen und Verbindlichkeiten des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds auf das Land Niederösterreich als Rechtsnachfolger über. Das gesamte vorhandene Vermögen geht ohne Zweckbindung auf den Rechtsnachfolger über.“
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