LGBLA_NI_20231228_78•NÖ Jagdgesetz 1974 - Änderung
LGBLA_NI_20231228_78NÖ Jagdgesetz 1974 - ÄnderungGazette28.12.2023
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Oktober 2023 beschlossen:
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:
„Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Försterschule oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Forstfachschule oder landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen für die Dauer von zwanzig Jahren nach deren Ablegung die Jagdprüfung, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, dass die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im § 60 Abs. 4 und 5 angeführten Prüfungs- und Lehrstoff voll umfassen.“
„Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem letzten Ausspruch der Nichteignung bestimmt sich die Zuständigkeit der Prüfungskommission nach Abs. 1.“
In § 64 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Blinden-, Behinderten-,“ durch die Wortfolge „Assistenz-, Therapiebegleit-,“ ersetzt.
Im § 68 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem letzten Ausspruch der Nichteignung bestimmt sich die Zuständigkeit der Prüfungskommission nach Abs. 1.“
„Die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes ist nur in Wildgehegen (§ 7) und nur in jenen Bereichen und in jenem Ausmaß erlaubt, das zur Zweckerfüllung der Schulung oder der Forschung unbedingt erforderlich ist.“
In § 95 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2023“.
§ 97 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch verwendet sind, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und 8 sowie § 99 Abs. 7 – verboten.“
„(7) Wurde aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften der Ausbruch einer Tierseuche bei Schwarzwild festgestellt, ist es in den nach diesen Vorschriften festgelegten Gebieten für die Dauer des Seuchengeschehens jagdfremden Personen, welche eine gültige Jagdkarte besitzen, aufgrund ihrer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung erlaubt, Schwarzwild im erforderlichen Ausmaß zu verfolgen, zu beunruhigen und zu töten. Die Jagdausübungsberechtigten sind vom Einsatz dieser Personen und den getätigten Abschüssen zu verständigen.
(8) Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei sind ermächtigt, Wild, welches bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde, mit einem Fangschuss zu töten, wenn diese dafür geschult wurden. Die Jagdausübungsberechtigten sind von der Tötung unverzüglich zu verständigen.“
„Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind berechtigt, Generalien (insbesondere den Familien- und Vornamen sowie Erreichbarkeitsdaten) von Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufsichtsorganen sowie deren räumliche Zuordnung zu den Jagdgebieten an die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlich normierten Aufgaben, insbesondere auch zur Kontaktaufnahme nach einem Verkehrsunfall mit Wild, zu übermitteln. Diese Daten können zur Zweckerfüllung von den Sicherheitsbehörden gespeichert werden.“
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