Die NÖ Landesregierung hat am 9. Jänner 2024 aufgrund des § 14 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2022, verordnet:
Änderung der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)
Die NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„632,18“ durch „693,50“
„442,53“ durch „485,45“
„284,48“ durch „312,08“
„263,41“ durch „288,96“
„210,73“ durch „231,17“
„158,05“ durch „173,38“
„131,71“ durch „144,48“
„126,44“ durch „138,70“
Im § 1 Abs. 2 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„421,46“ durch „462,34“
„295,02“ durch „323,64“
„189,66“ durch „208,05“
Im § 1 Abs. 4 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„126,44“ durch „138,70“
„94,83“ durch „104,03“
„63,22“ durch „69,35“
„31,61“ durch „34,68“
Im § 1 Abs. 5 wird der Betrag „189,66“ durch den Betrag „208,05“ ersetzt.
Im § 2 wird der Betrag „91,74“ durch den Betrag „100,64“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.“