LGBLA_NI_20240130_16•NÖ Musikschulgesetz 2000 - Änderung
LGBLA_NI_20240130_16NÖ Musikschulgesetz 2000 - ÄnderungGazette30.01.2024
Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2023 beschlossen:
Änderung des NÖ Musikschulgesetzes 2000
Das NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200, wird wie folgt geändert:
(1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.
(2) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes haben ein umfassendes Fächerangebot (Haupt- und Ergänzungsfächer) und bieten mindestens 300 Wochenstunden Unterricht an.
(3) Musikschulerhalterinnen und Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort Außenstellen (Filialmusikschule(n) bzw. Musikschulen in Gemeindeverbandsgemeinden) führen. Weitere Unterrichtsstandorte wie dislozierte Ausbildungsklassen können im jeweiligen Musikschulstatut gemäß § 8 vorgesehen werden.“
§ 3 Abs. 1 Z 2 lautet:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
(1) Musikschulen können in Ergänzung zu den in § 3 Abs. 2 genannten Fachbereichen Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere bildender Kunst, Film- und Medienkunst sowie Literatur anbieten.
(2) Der Unterricht in den genannten Fachbereichen erfolgt vorwiegend in Form von Gruppenunterricht.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(4) Eine Musikschule, deren Fächerangebot mehr als musikalische Fächer im engeren Sinn umfasst, kann sich auch Musik- und Kunstschule nennen.“
„(1) Der Musikschulunterricht umfasst ein oder mehrere Hauptfächer, die grundsätzlich in Form von regelmäßigem, wöchentlichem Unterricht erteilt werden, sowie Ergänzungsfächer zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Der Musikschulunterricht wird durch öffentliche Auftritte ergänzt; weiters können Workshops und Schulprojekte durchgeführt werden.“
„(2) Die Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen freien Unterrichtsplätze und der Eignung für das betreffende Fach sowie entsprechender Anmeldung. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur bei schwerer Krankheit, Wohnsitzwechsel oder ähnlich schwerwiegenden Gründen zulässig.
(3) Nähere Bestimmungen über Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluss sind im Musikschulstatut zu treffen.“
„(1) Auf Lehrkräfte und Leiterinnen bzw. Leiter, die Musikschulunterricht erteilen, sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, LGBl. Nr. 15/2024, anzuwenden.“
§ 8 Abs. 1 Z 3 lautet:
§ 8 Abs. 1 Z 6 lautet:
§ 8 Abs. 1 Z 10 lautet:
§ 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Der NÖ Musikschulplan hat insbesondere zu enthalten:
„(8) Der Musikschulbeirat hat zu seiner Beratung Fachleute beizuziehen, so insbesondere Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kultur.Region.Niederösterreich GmbH, der MKM Musik Kunst Schulen Management Niederösterreich GmbH, des NÖ Blasmusikverbandes, der Bildungsdirektion für Niederösterreich, der Musikschulleiterinnen bzw. Musikschulleiter und Musikschullehrerinnen bzw. Musikschullehrer, der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und anderer einschlägiger Fachinstitutionen sowie Auskunftspersonen der zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.“
„(2) Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30. Oktober des jeweiligen Schuljahres), sowie Hauptfach- und Ergänzungsfachunterricht in Gruppen, wenn der überwiegende Teil der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen zum Stichtag das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
„(9) Die Förderung setzt voraus, dass sich die Musikschulerhalterin bzw. der Musikschulerhalter bereit erklärt, folgende Schülerinnen und Schüler aufzunehmen:
(1) Die Förderung der Musikschulen erfolgt im Rahmen des vom niederösterreichischen Landtag genehmigten Budgets. Sie besteht aus einem fixen prozentualen Förderanteil an den errechneten Personalkosten je Lehrperson, einem variablen Förderanteil mittels von der Musikschule zu erfüllenden Indikatoren und der Strukturförderung.
(2) Für die Abhaltung des Musikschulunterrichtes gebührt eine Förderung wie folgt:
(3) Von den für die niederösterreichischen Musikschulen gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Gesamtmitteln ist ein Betrag von höchstens 10 % als Strukturförderung jeweils auf Vorschlag des Musikschulbeirates, insbesondere
Im § 15 Abs. 4 dritter Satz tritt anstelle des Zitates „§ 13 Abs. 3 Z 3“ das Zitat „§ 13 Abs. 2 Z 5“.
Im § 15 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:
„(6) Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt.
(7) Eine Musikschule, die am 30. Oktober des dem jeweiligen Förderjahr vorangehenden Jahres im NÖ Musikschulplan in der jeweils gültigen Fassung mit 100 bis zu 249,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält
(8) Eine Musikschule, die am 30. Oktober des dem jeweiligen Förderjahr vorangehenden Jahres im NÖ Musikschulplan in der jeweils gültigen Fassung mit 250 bis zu 299,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält
(9) Für Musikschulerhalterinnen bzw. Musikschulerhalter, die im Sinne des § 1 Abs. 1 weder eine Gemeinde noch ein Gemeindeverband sind, gelten die Übergangsbestimmungen gemäß Abs. 7 und 8 sinngemäß, wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.“
„(3) Die §§ 1, 3 Abs. 1, 3a, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 3 sowie 11 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2024 treten am 1. September 2026 in Kraft. Die §§ 12 Abs. 2 bis 9, 13 sowie 15 Abs. 4 und Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2024 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft.“
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