LGBLA_NI_20240228_21•NÖ Fischotter-Verordnung - Änderung
LGBLA_NI_20240228_21NÖ Fischotter-Verordnung - ÄnderungGazette28.02.2024
Die NÖ Landesregierung hat am 27. Februar 2024 aufgrund des § 20 Abs. 6 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2023 verordnet:
Änderung der NÖ Fischotter-Verordnung
Die NÖ Fischotter-Verordnung, LGBl. Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:
„(4) Ziel dieser Verordnung ist die Abwendung von Gefährdungen des öffentlichen Interesses an der Teichwirtschaft und der Versorgungssicherheit mit Speisefischen durch Maßnahmen zur Reduktion von Ausfraß an den von der Verordnung umfassten Teichanlagen.“
§ 2 Abs. 3 Z 1 lautet:
§ 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Als berechtigte Person nach dieser Verordnung gilt, wer rechtmäßig eine Teichanlage gemäß § 1 Abs. 2 betreibt, eine Anmeldung durchgeführt und eine entsprechende Information im Sinn des § 5 Abs. 1 eingeholt hat.“
„(2) Das Aufstellen und der Betrieb von Abfangsystemen sowie die Tötung in diesen Abfangsystemen dürfen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2023, nur durch Personen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, erfolgen.
(3) Das jeweils verwendete Abfangsystem ist mindestens einmal täglich zu kontrollieren. Die Kontrolle kann entfallen, wenn das Abfangsystem mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist. Nach einer Meldung über ein elektronisches Meldesystem ist das Abfangsystem unverzüglich zu kontrollieren.
(4) Individuen anderer Arten, die irrtümlich gefangen wurden, sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.“
§ 3 Abs. 6 entfällt.
§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Tötung darf in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2023, nur durch Personen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, vorgenommen werden.“
„ (1) Eingriffe gemäß § 2 sind nur zulässig, wenn
(2) Ein getätigter Eingriff im Sinne der §§ 3 und 4 ist innerhalb von 24 Stunden ab Tötung der Landesregierung per E-Mail oder Fax (E-Mail post.ru5@noel.gv.at, Fax 02742/9005 – 15220) mittels des als Anlage 4 angeschlossenen Formulars „Meldung über Tötung eines Fischotters“ zu melden.“
„(5) Die Landesregierung hat für die Geltungsdauer der Verordnung ein begleitendes Monitoring durchzuführen.“
„Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2029 außer Kraft.“
Anlage 3 lautet:
Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
{
"legislation": {
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"typ": "Verordnung",
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"citations": [],
"source_id": "LGBLA_NI_20240228_21",
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