LGBLA_NI_20240311_24•Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien 2024
LGBLA_NI_20240311_24Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien 2024Gazette11.03.2024
Die NÖ Landesregierung hat am 5. März 2024 aufgrund des § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 des NÖ Kulturförderungsgesetzes 1996, LGBl. 5301-0, verordnet:
Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien 2024
(1) Fachbeiräte haben die Aufgabe,
(2) Gutachtergremien haben die Aufgabe, im Anlassfall die NÖ Landesregierung bei der Beurteilung von Fördervorhaben zu beraten. Für einzelne Bereiche der Kultur- bzw. Wissenschaftsförderung kann sich das zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung bei der Beurteilung der Vorhaben und der Förderungswerber hinsichtlich der notwendigen fachlichen und/oder künstlerischen Voraussetzungen des Sachverständigenwissens von Gutachtergremien bedienen, wenn der Umfang und die Komplexität der zu fördernden Vorhaben diese Prüfung und Beurteilung notwendig und zweckmäßig erscheinen lassen.
(1) Fachbeiräte bestehen jeweils aus mindestens fünf Personen, die durch das zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen sind, wobei der Leitung der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung ein Vorschlagsrecht zukommt. Eine unmittelbar anschließende wiederholte Bestellung eines Mitglieds des Fachbeirates ist nur für eine weitere Periode möglich; dabei darf der Fachbeirat nur bis zur Hälfte der Zahl der Mitglieder aus wiederholt bestellten Mitgliedern bestehen (bei ungerader Anzahl bis zur Hälfte und einem weiteren Mitglied).
(2) Die Fachbeiräte für den Kulturpreis für Medienkunst (§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. c) und für den Kulturpreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. h sind auf die gleiche Weise wie in Abs. 1 jährlich zu bestellen.
(3) Bei der Zusammensetzung der Fachbeiräte sind nach Maßgabe der Möglichkeit die gesellschaftlichen Gruppierungen zu berücksichtigen und unter Ausschluss der Diskriminierung eine ausgeglichene Besetzung anzustreben. Weiters ist darauf zu achten, unterschiedliche einschlägige Organisationen und professionelle Ausrichtungen bei der Auswahl der Mitglieder zu berücksichtigen.
(4) Bei Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze des NÖ Kulturförderungsgesetzes 1996 und die dazugehörigen Richtlinien sowie bei Verstößen gegen diese Verordnung kann das zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung die Funktionsperiode von Beiratsmitgliedern vorzeitig durch Abberufung beenden. Eine Abberufung kann ebenso aus sachlichen Gründen erfolgen.
(5) Die Mitglieder der Fachbeiräte können ihre Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt beenden. Der Austritt wird mit dem Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung bei der Leitung der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung oder mit dem allenfalls in der Erklärung genannten, nach dem Einlangen liegenden Datum, wirksam.
(6) Die Mitglieder der Fachbeiräte und Gutachtergremien haben ihre Funktion persönlich auszuüben. Bei Mitgliedern in Gutachtergremien ist jedoch eine Vertretung möglich. Die Vertretung kann gegenüber der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung bis spätestens zwei Werktage vor der anberaumten Sitzung nominiert werden. Diese Nominierung muss schriftlich von dem zu vertretenden Mitglied des Gutachtergremiums erfolgen. Die nominierte Person muss nachweislich eine gleiche oder ähnliche fachliche Eignung wie das zu vertretende Mitglied aufweisen. Das zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung kann die Vertretung ablehnen, wenn Zweifel über die fachliche Eignung oder die Mitwirkung im Gutachtergremium bestehen.
(7) Für Gutachtergremien gelten die Absätze 1 und 3 bis 5 sinngemäß.
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter oder eine beauftragte Vertretung der jeweils für Kulturförderung bzw. Wissenschaftsförderung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat den jeweiligen Fachbeirat oder das jeweilige Gutachtergremium bei Erfordernis einzuberufen und führt den Vorsitz. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann eine weitere Vertreterin bzw. einen weiteren Vertreter der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hinzuziehen. Die Teilnahme an den Sitzungen erfolgt grundsätzlich persönlich. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann entscheiden, ob eine Sitzung auch per Videokonferenz oder in hybrider Form stattfinden kann.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die Vertreterin bzw. der Vertreter der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung haben im Fachbeirat oder im Gutachtergremium beratende Stimme, zählen jedoch nicht zu den gemäß § 2 bestellten Mitgliedern.
(3) Die Sitzungen eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums sind nicht öffentlich.
(4) Ein Beschluss eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums setzt voraus:
(5) Über das Ergebnis der Beratung eines Fachbeirates oder Gutachtergremiums ist durch die für Kultur- bzw. Wissenschaftsförderung zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung eine Niederschrift zu verfassen, die jedenfalls zu enthalten hat:
(6) Die für Kultur- bzw. Wissenschaftsförderung zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hat die administrativen Geschäfte der Fachbeiräte und Gutachtergremien zu führen.
(1) Die Fachbeirats- und Gutachtergremiensitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die Diskussion, Beratung und Abstimmung über Anträge, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung ist seitens der Mitglieder in dokumentierter Form zur Kenntnis zu nehmen.
(2) Die NÖ Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Dokumentation von Förderungsmaßnahmen im Kultur- bzw. Wissenschaftsbericht erforderlich ist.
(4) Die personenbezogenen Daten nach Abs. 3 umfassen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten sowie die Bankverbindungen von Mitgliedern der Fachbeiräte und Gutachtergremien.
(5) Die Namen der Fachbeirats- bzw. Gutachtergremiumsmitglieder werden im Kultur- bzw. Wissenschaftsbericht veröffentlicht.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(1) Die Mitglieder der Fachbeiräte und Gutachtergremien dürfen bei ihren Empfehlungen keine eigenen Interessen oder die Interessen der ihnen persönlich oder beruflich nahestehenden Personen, Unternehmen oder Einrichtungen verfolgen.
(2) Sollte ein Befangenheitsgrund vorliegen, hat das betroffene Mitglied diesen selbst geltend zu machen und sich der Stimme zu enthalten.
(3) Die Mitglieder dürfen durch ihre Beratungstätigkeit keinen unmittelbaren beruflichen oder finanziellen Vorteil erzielen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Funktion weiter.
(1) Die Mitglieder der Fachbeiräte und Gutachtergremien üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes:
(2) Sollten Bedienstete des Landes Niederösterreich in Ausübung ihres Amtes bzw. ihrer Tätigkeit in Fachbeiräte oder Gutachtergremien bestellt werden, so gebührt diesen kein Aufwandsersatz.
Die bereits bestellten Fachbeiräte und Gutachtergremien bleiben bis zum planmäßigen Ende der Funktionsperiode bestellt.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsführung der Fachbeiräte und Gutachtergremien, LGBl. 5301/2, außer Kraft.
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