Die NÖ Landesregierung hat am 2. April 2024 aufgrund des § 66a Abs. 5 des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2023, verordnet:
NÖ Standortbeiträgeverordnung (NÖ StandbeiVO)
§ 1
Die Verteilung der Beitragsleistungen der Gemeinden, in deren Gemeindegebiet sich ein fondsfinanzierter Standort einer NÖ Fondskrankenanstalt befindet, der nicht nur in Form einer dislozierten Tagesklinik oder Wochenklinik betrieben wird, wird ab dem Jahr 2024 wie folgt festgelegt: