LGBLA_NI_20240930_51•Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der NÖ Landesgesundheitsagentur
LGBLA_NI_20240930_51Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der NÖ LandesgesundheitsagenturGazette30.09.2024
Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur hat am 25. September 2024 aufgrund des § 30 Abs. 4 des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes, LGBl. Nr. 1/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2024, verordnet:
Verordnung über die Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA EEZVO 2024)
(1) Bediensteten gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 idgF, des Landes-Vertrags-bedienstetengesetzes, LGBl. 2300 idgF, und der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 idgF, wird ein Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts für das Jahr 2024 gemäß der Novelle zu § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz, BGBl. Nr. I 57/2011, gewährt, wenn diese
(2) Bedienstete, die eine der im Absatz 1 genannten Ausbildungen im Ausland absolviert haben, sind anspruchsberechtigt, wenn diese Ausbildungen im Inland nostrifiziert bzw. anerkannt wurden.
(3) Das in Abs. 1 und 2 genannte Pflege- und Betreuungspersonal muss entweder
(1) Der Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts ist für das Jahr 2024 in der Höhe von brutto € 145,00 vierzehnmal jährlich für Bedienstete gemäß § 1 vorzusehen, die sich im jeweiligen Auszahlungsmonat in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Zuschuss entsprechend aliquotiert.
(2) Der Zuschuss teilt das rechtliche Schicksal des Gehalts bzw. Monatsentgelts und ist weder für die Ermittlung von Mehrdienstleistungsentschädigungen (Mehrleistungs-/Überstundenvergütung), noch für die Bemessung der Mitarbeitervorsorge, von Abfertigungen alt, von Dienstjubiläen und von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten heranzuziehen.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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