Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Oktober 2024 beschlossen:
Änderung des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG)
Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert:
In § 14 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 1 zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts um einen monatlichen Zuschlag
In § 16 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der nach § 14 Abs. 1a gewährte Bildungszuschlag fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Abs. 1 ein.“