LGBLA_NI_20241031_58•NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025
LGBLA_NI_20241031_58NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025Gazette31.10.2024
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022:
NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025
Ab 1. Jänner 2025 lautet der in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden angeführte Betrag
statt € 1.000,–
€ 1.371,–
Ab 1. Jänner 2025 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:
Euro
Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird
10,90
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird
10,90
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen)
4,–
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen
4,–
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen
2,80
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)
4,–
Sichtvermerke und Vidierungen
4,–
Bewilligung zum Gebrauch des Wappens
658,–
438,–
Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer
27,30
41,–
Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer
54,50
82,–
Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum
95,50
123,–
Für die Genehmigung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde erlassen wurden;
für eine einmalige Fahrt
18,40
für mehrmalige Fahrten
42,40
Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen
für eine einmalige Ladetätigkeit
18,40
für mehrmalige Ladetätigkeit
42,40
Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann
11,50
5,65
34,20
57,50
89,–
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten
89,–
287,–
Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik
18,40
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße
23,20
57,50
342,–
Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes entlang von Liegenschaften von Schnee und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis
18,40
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße
15,–
Durchführung der Totenbeschau
139,–
209,–
267,–
Für die Höhe der Verwaltungsabgabe ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.
(entfällt)
Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes
308,–
(entfällt)
Bewilligung einer Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007)
47,90
Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle
47,90
Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben
20,40
Baubehördliche Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
18,40
Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz
36,80
Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche
0,60
mindestens jedoch
116,–
Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken
76,50
Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken
47,90
Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
47,90
Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes
41,–
Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben
die doppelten Ansätze der Tarifposten 29 bis 33
Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung
die halben Ansätze der Tarifposten 29 bis 32
(entfällt)
Bewilligung der freiwilligen Feilbietung
1,5 % desSchätzwertes deszu versteigerndenGegenstandes
mindestens jedoch
18,40
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 mit einer Gültigkeitsdauer
18,40
36,80
73,50
Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen
18,40
Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht
18,40
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