LGBLA_NI_20241121_63•NÖ Pflichtschulgesetz 2018 - Änderung
LGBLA_NI_20241121_63NÖ Pflichtschulgesetz 2018 - ÄnderungGazette21.11.2024
Der Landtag von Niederösterreich hat am 26. September 2024 beschlossen:
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 16a Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten“
„Für NÖ Mittelschulen kann auch ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet oder Teile davon erstreckt.“
„(11) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel einer NÖ Mittelschule nicht angehörigen Schulpflichtigen kann durch die Schulleitung nach Zustimmung durch den Schulerhalter für diesen erfolgen, wobei hierdurch keine Klassenteilung eintreten darf und auf die vorhandenen personellen und räumlichen Ressourcen Bedacht zu nehmen ist. Die Aufnahme von Schulpflichtigen aus dem Berechtigungssprengel kann vom Schulerhalter nur abgelehnt werden, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder die personellen und räumlichen Ressourcen nicht vorhanden sind. Die Antragstellung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der aufnehmenden NÖ Mittelschule. Die Wohnsitzgemeinde hat dem aufnehmenden Schulerhalter den gemäß § 46 jährlich errechneten Schulerhaltungsbeitrag der aufnehmenden Schule, jedoch maximal in Höhe von € 2.000,-- pro Kalenderjahr zu bezahlen. Dieser Maximalbeitrag erhöht sich jährlich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl. Der Vergleichsmonat ist der Jänner des dem betreffenden Kalenderjahr vorausgegangenen Jahres.“
(1) Den allgemeinbildenden Pflichtschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, unter Beachtung der gebotenen Objektivität und Unparteilichkeit folgende Arten von Zuwendungen im eigenen Namen entgegenzunehmen und darüber zu verfügen:
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleitung ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen; hinsichtlich der Bedienung des Kontos gilt Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Schulaufwandes (§ 45 Abs. 3 Z 11).
(3) Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.
(4) Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleitung hat auf dessen Verlangen innerhalb von 4 Wochen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Bildungsdirektion zu verständigen.
(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule gehen allenfalls vorhandene Zuwendungen nach Abs. 1 in das Eigentum des Schulerhalters über.“
„Die Bewilligung wird allenfalls unter Auflagen erteilt.“
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