LGBLA_NI_20241219_77•Verordnung über die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst und den rechtskundigen Verwaltungsdienst, Verordnung über die Prüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-) dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst, die Verordnung über die Prüfung für den Re...
LGBLA_NI_20241219_77Verordnung über die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst und den rechtskundigen Verwaltungsdienst, Verordnung über die Prüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-) dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst, die Verordnung über die Prüfung für den Re...Gazette19.12.2024
Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2024 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2024, des § 46b Abs. 4 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2024, und des § 110 Abs. 4 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, verordnet:
Verordnung, mit der die Verordnung über die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst und den rechtskundigen Verwaltungsdienst, die Verordnung über die Prüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-) dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst, die Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst und die Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule geändert werden
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst und den rechtskundigen Verwaltungsdienst
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-) dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule
Die Verordnung über die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst und den rechtskundigen Verwaltungsdienst, LGBl. 2400/25, wird wie folgt geändert:
„(1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilen abzulegen. Der erste Teil besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß § 2 der Verordnung über die Prüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.
§ 4 Abs. 1 lit. a lautet:
§ 4 Abs. 1 lit. d lautet:
§ 4 Abs. 2 lit. a lautet:
§ 4 Abs. 2 lit. d lautet:
Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
§ 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Kandidaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren schriftlichen Antrag, der bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüfungskommission einlangen muss, die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des § 2 und § 4 weiterhin zur Anwendung.“
Die Verordnung über die Prüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-) dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst, LGBl. 2400/26, wird wie folgt geändert:
Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Bescheides in einem der im § 4 aufgezählten Gegenstände, eines Abgabenbescheides, in der Durchführung verschiedener Buchungen und in der Lösung einer dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe einschließlich der Gehaltsberechnung.“
§ 4 Abs. 1 lit. d lautet:
Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
§ 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Kandidaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren schriftlichen Antrag, der bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüfungskommission einlangen muss, die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des § 2 und § 4 weiterhin zur Anwendung.“
Die Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst, LGBl. 2400/27, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 lit. d lautet:
Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
§ 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Kandidaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren schriftlichen Antrag, der bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüfungskommission einlangen muss, die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des § 2 und § 4 weiterhin zur Anwendung.“
Die Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule, LGBl. 2420/1, wird wie folgt geändert:
§ 6 Z 4 und 5 lauten:
Im § 7 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Diese Verordnung gilt ab 1. Jänner 2025 auch für mit der Schulleitung betraute Personen, auf die das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, zur Anwendung gelangt.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_NI_20241219_77",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_NI_20241219_77",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblAuth"
}
}