LGBLA_NI_20250103_1•NÖ Spitalsärztegesetz 1992 – Änderung
LGBLA_NI_20250103_1NÖ Spitalsärztegesetz 1992 – ÄnderungGazette03.01.2025
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2024 beschlossen:
Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)
Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. Nr. 9410, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 2 wird das Zitat „§ 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2021“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 1 Z 3 und § 19a Abs. 1 Z 4 tritt anstelle der Wortfolge „der Kinderzulage“ die Wortfolge „dem Kinderzuschuss“.
Im § 21 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Z 2 tritt anstelle der Wortfolge „der Kinderzulage“ die Wortfolge „des Kinderzuschusses“.
§ 24 Abs. 1 Z 2 lautet:
Der bisherige Text des § 26 erhält die Bezeichnung Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich zur Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes mit Verordnung Maßnahmen sowie deren Anspruchsvoraussetzungen (Zielsetzung, anspruchsberechtigter Personenkreis, Festlegung der Vorgehensweise bei Abwesenheiten und Freistellungen vom Dienst) in Form von tageweisen oder monatlichen Zuwendungen festlegen. Diese Zuwendungen sind nicht Teil des Entgelts und gelten nicht als sonstige Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 1. Vor Erlassung, Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren herzustellen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2024, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
„(3) Rechtsansprüche von Ärzten auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes gehen auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten von Ärzten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.“
§ 48a Abs. 2 Z 1 lit. a lautet:
Im § 59a wird folgende Z 4 angefügt:
Im § 60 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 61 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 1/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
„(9) Ärzte, die in den Kalenderjahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 oder 2025 eine Abgeltung gemäß § 20 Abs. 4 erhalten, haben das Recht auf Auszahlung eines Umstellungszuschlages, wenn ihnen im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 420 Stunden gemäß § 20 Abs. 2 abgegolten wurden; diese Anzahl reduziert sich um 35 Stunden für jeden Kalendermonat, in dem der Anspruch auf das volle Monatsentgelt nicht ununterbrochen zustand. Der Umstellungszuschlag errechnet sich als das Produkt aus 0,577 % des Monatsentgelts einerseits und aus der Anzahl der gemäß § 20 Abs. 4 abgegoltenen Stunden, gedeckelt mit der Differenz zwischen der Stundenzahl gemäß dem ersten Satz und den gemäß § 20 Abs. 1 abgegoltenen Stunden, andererseits. Der Umstellungszuschlag ist spätestens binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres amtswegig auszuzahlen.“
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