LGBLA_NI_20250103_2•NÖ Krankenanstaltengesetz - Änderung
LGBLA_NI_20250103_2NÖ Krankenanstaltengesetz - ÄnderungGazette03.01.2025
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2024 in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2024, beschlossen:
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:
„Dies gilt nicht für Medizinische Privatuniversitäten.“
§ 2a Abs. 4 Z 1 lit. b lautet:
§ 2b Abs. 2 Z 1 und Z 2 lauten:
§ 5 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Hinsichtlich des Bedarfes ist eine Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung privater Krankenanstalten, des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, ausgenommen bei NÖ Fondskrankenanstalten, der Rechtsträger nächstgelegener öffentlicher Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1 lit. a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, einzuholen.“
„Die Stellungnahmen der betroffenen Sozialversicherungsträger haben im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen.“
„(5) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (§ 4 Abs. 5) haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“
§ 10c Abs. 1 lit. a lautet:
§ 10c Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(3) Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages nach § 8 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023, vorliegt.
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 1 lit.a in Verbindung mit Abs. 2 abzusehen, wenn
§ 10c Abs. 5 und 6 entfallen. Im § 10c erhalten die (bisherigen) Absätze 7 und 8 die Bezeichnung Abs. 5 und 6.
§ 10d lautet:
(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bzw. in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (§ 10b Abs. 5), ausgenommen in Fällen des § 10c Abs. 4, sind die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6 sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (§ 1 NÖGUS-G 2006, LGBl. 9450) zum Vorliegen des Bedarfes unter Zugrundelegung der Kriterien gemäß § 10c Abs. 2 einzuholen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Landesärztekammer NÖ bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
(2) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (§ 10b Abs. 5), ausgenommen in den Fällen des § 10c Abs. 4, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“
§ 19 Abs. 1 Z 5 lautet:
§ 19d Abs. 5 lautet:
„(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2024, insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
„(7) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel Anwendung finden und dass bei Abweichungen von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.“
§ 21 Abs. 1 lit. a lautet:
§ 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen dem für die Behandlung verantwortlichen Arzt bzw. Zahnarzt, hinsichtlich der sonstigen im Abs. 1 lit.b genannten Leistungen der für sie verantwortlichen Person. Während der Behandlungsdauer und nach ihrem Abschluss sind die Krankengeschichten so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen wird. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die Krankengeschichten, Operations- und Obduktionsprotokolle nach Abschluss des Behandlungsfalles mindestens 30 Jahre in einer Form, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren. Bei Auflassung der Krankenanstalt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Krankengeschichten, Operations- und Obduktionsprotokolle zu vernichten, wenn der Leiter der Anstaltsabteilung keine längere Aufbewahrung anordnet.“
„(3) Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
„(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen Forschungsprojekte durchgeführt werden, sind verpflichtet, der Landesregierung auf deren ausdrückliche Anforderung die für die Beurteilung der Forschungsprojekte erforderlichen Daten anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Die betreffenden Daten sind spätestens nach einem Jahr nach der Übermittlung zu löschen.“
„(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 19d erstellten Arzneimittelliste, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.“
„(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
„(3) Für die Durchführung der im Abs. 1 lit. b – lit. h sowie der im Abs. 2 vorgesehenen ambulanten Untersuchungen haben die Rechtsträger der Krankenanstalten jedenfalls ein interdisziplinäres Anstaltsambulatorium in Abstimmung mit dem niedergelassenen Bereich einzurichten, das der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 – 12 zu erteilen. In den Anstaltsambulatorien dürfen Untersuchungen und Behandlungen gemäß Abs. 1 lit. c und d nur durchgeführt werden, wenn die Zuweisung eines niedergelassenen Arztes vorliegt.“
„(3) Im Falle der Aufnahme eines Kindes, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit einem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson bzw. einem anstaltsbedürftigen Elternteil mit einem Kind, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind mit der Entrichtung der LKF-Gebührensätze oder Pflegegebühren für eine Person die von der öffentlichen Krankenanstalt für beide Personen erbrachten Leistungen abgegolten.
(4) Bei der Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Kindes mit seinem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson ist, sofern Abs. 3 nicht anwendbar ist, bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes für den begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson pro Belegstag ein Entgelt (Begleitpersonenentgelt) zu leisten. Das Gleiche gilt für die Aufnahme einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson mit einem Patienten, der das 15. Lebensjahr bereits vollendet hat. Mit der Leistung dieses Entgelts sind für einen begleitenden Elternteil oder sonstige Begleitpersonen die mit der Aufnahme in die Krankenanstalt verbundenen Kosten beglichen.
(5) Das Begleitpersonenentgelt nach Abs. 4 ist nicht im Falle des Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe (§§ 2, 5 und 8 Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2024) oder einer lebensbedrohlichen chronischen Erkrankung des Patienten zu leisten. Mit Verordnung können weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung des Begleitpersonenentgelts bei medizinischen Härtefällen vorgesehen werden. Das Begleitpersonenentgelt ist im Falle des Abs. 4 erster Satz für eine maximale Anzahl von 14 Belegstagen pro Kalenderjahr zu leisten.
(6) Das Begleitpersonenentgelt ist der Höhe nach durch Verordnung der Landesregierung jeweils für ein Kalenderjahr festzusetzen, wobei die Entgelthöhe für einen begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson eines Patienten bis zum vollendeten 11. Lebensjahr höchstens ein Drittel und für einen begleitenden Elternteil oder eine andere Begleitperson eines Patienten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr höchstens die Hälfte der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse betragen darf. Für Begleitpersonen von Patienten, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist ein kostendeckendes Begleitpersonenentgelt festzusetzen. Die Verordnung ist bis spätestens 31. März des betroffenen Kalenderjahres von der Landesregierung zu erlassen, bis zur Neufestsetzung gilt der für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzte Wert. Hinsichtlich der Einbringung des Begleitpersonenentgelts sind die §§ 46 bis 48 sinngemäß anzuwenden.“
„(5) In Verfahren nach Abs. 4 hat die NÖ Landesgesundheitsagentur Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“
„Die Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
„Die Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
„(3) Rechtsträger privater Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebseinschränkung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen. Sofern die Betriebseinschränkung über 6 Monate aufrecht erhalten wird, gilt eine derartige Meldung als Zurücklegung der Betriebsbewilligung im Umfang der Betriebseinschränkung. Diese sechsmonatige Frist kann auf Antrag des Rechtsträgers aus wichtigem Grund verlängert werden.“
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_NI_20250103_2/image001.png26. In § 89c werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:
„(14) §§ 2b Abs. 2, 5 Abs. 4 und 5, 10c Abs. 1 bis 6, 10d, 19d Abs. 5, 19d Abs. 7, 21a Abs. 3, 37 Abs. 1, 43 Abs. 1, 66a Abs. 5, 70 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2025 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten § 10c Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2023 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesnovelle anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(15) § 44 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2025 treten am 22. November 2024 in Kraft. Verordnungen aufgrund § 44 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 2/2025 können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
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