Die NÖ Landesregierung hat am 14. Jänner 2025 aufgrund des § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden verordnet:
Änderung der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017)
Die NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017, LGBl. Nr. 87/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 werden in den drei Spalten
„Gemeinde“
„Bezirkshauptmannschaft“
„ab“
bezirksweise in alphabetischer Reihenfolge entsprechend dem Gemeindenamen folgende Einfügungen vorgenommen:
„Aschbach-Markt
Amstetten
Februar 2025
Hohenberg
Lilienfeld
Februar 2025
Poysdorf
Mistelbach
Februar 2025
Raach am Hochgebirge
Neunkirchen
Februar 2025“
Im § 5 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2025 tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.“