LGBLA_NI_20250128_14•Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems
LGBLA_NI_20250128_14Regionales Raumordnungsprogramm Raum KremsGazette28.01.2025
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Raum Krems
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau und den Verwaltungsbezirk Krems.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
(2) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Es werden die in den Anlagen 3 bis 11 grafisch und in der Anlage 12 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Es werden die in den Anlagen 3 bis 11 grafisch und in den Anlagen 13 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 11 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm NÖ Mitte, LGBl. 8000/76, außer Kraft.
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