Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Raum Melk
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Melk ausgenommen die Marktgemeinde Blindenmarkt.
§ 2
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
§ 3
Zielsetzungen
§ 4
Maßnahmen für den Naturraum
In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
§ 5
Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
§ 6
Monitoring
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.