LGBLA_NI_20250128_17•Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling
LGBLA_NI_20250128_17Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk MödlingGazette28.01.2025
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Jänner 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Mödling
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Mödling.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) In den in den Anlagen 3 bis 8 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
(2) In den in den Anlagen 3 bis 8 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 8 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Es werden die in den Anlagen 3 bis 8 grafisch und in der Anlage 9 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Es werden die in den Anlagen 3 bis 8 grafisch und in den Anlagen 10 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 8 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
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