LGBLA_NI_20250317_40•NÖ Bauordnung 2014 – Änderung
LGBLA_NI_20250317_40NÖ Bauordnung 2014 – ÄnderungGazette17.03.2025
Der Landtag von Niederösterreich hat am 30. Jänner 2025 beschlossen:
Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Z 13 werden folgende Z 13a und 13b eingefügt:
Im § 4 Z 14 wird nach dem drittletzten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:
„Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage: natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert;“
„(2a) Bei einem Antrag nach § 14 für eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie hat die Baubehörde erster Instanz die Vollständigkeit des Antrages innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages zu bestätigen oder den Bauwerber aufzufordern, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.
(2b) Die Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sind in elektronischer Form durchzuführen.“
„(7) Wenn bei Verfahren betreffend erneuerbare Energien oder bei Verfahren, die gemäß § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, durch Bezirkshauptmannschaften besorgt werden, Unterlagen in elektronischer Form eingebracht werden, entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.“
§ 15 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:
Nach § 15 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Bei Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e und Z 3 lit. b erster Spiegelstrich sind Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden. Die Baubehörde hat die Vollständigkeit der Anzeige innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige zu bestätigen oder den Anzeigeleger aufzufordern, unverzüglich eine vollständige Anzeige einzureichen, falls nicht alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen übermittelt wurden. In Beschleunigungsgebieten beträgt die diesbezügliche Frist 30 Tage.
(5b) Anzeigeverfahren gemäß Abs. 5a sind in elektronischer Form durchzuführen.“
Im § 15 Abs. 6 tritt anstelle des Zitates „Abs. 4 oder 5“ das Zitat „Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 5a zweiter Unterabsatz“.
Im § 15 Abs. 7 tritt anstelle des Zitates „Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz“ das Zitat „Abs. 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 5a zweiter Unterabsatz“.
§ 30a Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen haben sich mit den Daten und Informationen nach Abs. 1 gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der erstmals bewilligten oder der abgeänderten mittelgroßen Feuerungsanlage im Elektronischen Datenmanagement (EDM) des Bundes zu registrieren.“
„(9a) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen betreffen die Verpflichtungen der Abs. 1 bis 10 den Betreiber der Feuerungsanlage.“
„(2) Die Betreiber haben bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen geeignete Maßnahmen zu setzen, dass die nach der Brennstoffwärmeleistung jeweils festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und haben dies der Behörde
§ 37 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 37 Abs. 1 Z 9a lautet:
Im § 69 Abs. 1 wird in Z 13 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 und 15 angefügt:
Im § 70 werden folgende Abs. 18 bis 20 angefügt:
„(18) § 5 Abs. 2b und § 15 Abs. 5b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2025 treten am 21. November 2025 in Kraft.
(19) Im § 5 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2025 entfällt die Wortfolge „bei Verfahren betreffend erneuerbare Energien oder bei Verfahren, die gemäß § 32 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, durch Bezirkshauptmannschaften besorgt werden,“ am 1. Jänner 2027.
(20) Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 40/2025, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
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