LGBLA_NI_20250522_56•Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in den niederösterreichischen Gemeinden für das Jahr 2025
LGBLA_NI_20250522_56Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in den niederösterreichischen Gemeinden für das Jahr 2025Gazette22.05.2025
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Mai 2025 aufgrund des § 76a des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, LGBl. Nr. 15/2024 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2025, des § 22 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2025, und des § 7 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2025, verordnet:
Verordnung über die Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in den niederösterreichischen Gemeinden für das Jahr 2025
(1) Bediensteten der Gemeinden des Pflege- und Betreuungspersonals wird ein Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts für das Jahr 2025 gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt, wenn diese
(2) Bedienstete, die eine der im Abs. 1 genannten Ausbildungen im Ausland absolviert haben, sind anspruchsberechtigt, wenn diese Ausbildungen im Inland nostrifiziert bzw. anerkannt wurden.
(3) Das in Abs. 1 und 2 genannte Pflege- und Betreuungspersonal muss entweder
(1) Der Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts ist für das Jahr 2025 in der Höhe von brutto € 145,00 vierzehnmal jährlich für Bedienstete gemäß § 1 vorzusehen, die sich im jeweiligen Auszahlungsmonat in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Zuschuss entsprechend aliquotiert.
(2) Der Zuschuss teilt das rechtliche Schicksal des Gehalts bzw. Monatsentgelts und ist weder für die Ermittlung von Überstundenentschädigungen bzw. Mehrdienstleistungsentschädigungen, noch für die Bemessung der Mitarbeitervorsorge, von Abfertigungen alt, von Dienstjubiläen und von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten heranzuziehen.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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