LGBLA_NI_20251209_94•NÖ Raumordnungsgesetz 2014 - Änderung
LGBLA_NI_20251209_94NÖ Raumordnungsgesetz 2014 - ÄnderungGazette09.12.2025
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:
Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014)
Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015, wird wie folgt geändert:
§ 20 Abs. 2 Z 19 lautet:
§ 20 Abs. 2 Z 21 lautet:
Im § 20 Abs. 2 wird nach der Z 21 folgende Z 22 angefügt:
§ 20 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Errichtung von Betriebsbauwerken für die öffentliche oder genossenschaftliche Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung, von Bauwerken für fernmeldetechnische Anlagen, von Maßnahmen zur Wärmedämmung von bestehenden Gebäuden, Messstationen, Kapellen und andere Sakralbauten bis zu den maximalen Abmessungen 3 m Länge, 3 m Breite und 6 m Höhe, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kunstwerken darf in allen Grünlandwidmungsarten bewilligt werden. Windkraftanlagen sowie Speicheranlagen im Sinn des Abs. 2 Z 19 dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen gewidmet sind. Photovoltaikanlagen sowie Speicheranlagen im Sinn des Abs. 2 Z 21 dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Photovoltaikanlagen gewidmet sind. Batteriespeicheranlagen im Sinn des Abs. 2 Z 22 dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Batteriespeicheranlagen gewidmet sind. An bereits am 7. Juli 2016 bestehenden Bauwerken für die Energie- und Wasserversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung, Aussichtswarten, Kapellen und andere Sakralbauten dürfen weiterhin bauliche Veränderungen unabhängig von der vorliegenden Flächenwidmung vorgenommen werden.“
„(19) Vorhaben, die am 23. Oktober 2025 bereits bei der nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, zuständigen Behörde anhängig waren und die im Zuge des Verfahrens nicht wesentlich abgeändert werden, werden von den Änderungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 94/2025, nicht berührt. Als wesentliche Abänderung des eingereichten Vorhabens gilt dabei eine Erhöhung der Entladeleistung oder der Speicherkapazität um mehr als 10 %.“
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