Die NÖ Landesregierung hat am 20. Jänner 2026 aufgrund des § 14 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2026, verordnet:
Änderung der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)
Die NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„725,41“ durch „737,93“
„507,79“ durch „516,55“
„326,43“ durch „332,07“
„302,25“ durch „307,47“
„241,80“ durch „245,98“
„181,35“ durch „184,48“
„151,13“ durch „153,74“
„145,08“ durch „147,59“
Im § 1 Abs. 2 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„483,60“ durch „491,96“
„338,52“ durch „344,37“
„217,62“ durch „221,38“
Im § 1 Abs. 4 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„145,08“ durch „147,59“
„108,81“ durch „110,69“
„72,54“ durch „73,79“
„36,27“ durch „36,90“
Im § 1 Abs. 5 wird der Betrag „217,62“ durch den Betrag „221,38“ ersetzt.
§ 1 Abs. 6 entfällt.
Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „105,27“ durch den Betrag „107,09“ ersetzt.
Im § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2026 treten rückwirkend am 1. Jänner 2026 in Kraft.“