LRNI_1973190•VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN TECHNISCHEN FEUERWEHRDIENST
LRNI_1973190VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN TECHNISCHEN FEUERWEHRDIENSTGazette07.12.1973
Gliederungszahl
2200/29–1
Titel
VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN
MITTLEREN TECHNISCHEN FEUERWEHRDIENST
Ausgabedatum
07.12.1973
VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN TECHNISCHEN FEUERWEHRDIENST
2200/29–0
Stammverordnung
34/72
1972-06-09
Blatt 1
2200/29–1
190/73
1973-12-07
Blatt 1
Ausgegeben am07.12.1973
Jahrgang 1973190. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 13. November 1973 , mit der die Verordnung betreffend
die Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst geändert wird
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:
Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25. April 1972, betreffend die Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst, LGBl. 2200/30–0, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt:
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannstellvertreterLudwig
Auf Grund des § 11 in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, LGBl. Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, wird verordnet:
====================
§ 1
Die Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf einem Gebiet seiner Verwendung Berichte, Meldungen und Pressemeldungen zu erstatten, Formblätter auszufüllen und Eintragungen in das Dienstbuch vorzunehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Das Thema umfaßt folgende Gegenstände:
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
§ 4
Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden sowie dem Landes-Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter als weitere Mitglieder. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [
"2 Dienstrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LRNI_1973190",
"applikation": "LgblNO",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LRNI_1973190",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblNO"
}
}