LRNI_1974182•VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN AGRARDIENST
LRNI_1974182VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN AGRARDIENSTGazette30.09.1974
Gliederungszahl
2200/32–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN AGRARDIENST
Ausgabedatum
30.09.1974
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN AGRARDIENST
2200/32–0
Stammverordnung
182/74
1974-09-30
Blatt 1
Ausgegeben am30.09.1974
Jahrgang 1974182. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. August 1974 über die Prüfung für den gehobenen Agrardienst
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannMaurer
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–2, wird verordnet:
§ 1
Die Prüfung für den gehobenen Agrardienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2
(1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat je eine Aufgabe aus den in § 3 Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c und lit. d bis f angeführten Fachgebieten zu bearbeiten. Die Auswahl der Fachgebiete hat entsprechend der Verwendung des Kandidaten zu erfolgen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf höchstens zweimal sechs Stunden dauern.
§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(3) Der Kandidat hat in zwei der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Fachgebiete, die entsprechend seiner Verwendung zu bestimmen sind, eingehende Kenntnisse, in den übrigen Fachgebieten die Kenntnis der Grundzüge nachzuweisen.
§ 4
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Agrardienstes, des rechtskundigen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen Agrardienstes bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission muß Beamter des höheren Agrardienstes sein.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der Beamter des höheren Agrardienstes sein muß, und aus zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung (§ 3 Abs. 2 Z. 2 und 3) als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die in § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
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