LRNI_1976039•VERORDNUNG ÜBER DAS EHRENZEICHEN FÜR VERDIENSTE UM DAS BUNDESLAND NIEDERÖSTERREICH
LRNI_1976039VERORDNUNG ÜBER DAS EHRENZEICHEN FÜR VERDIENSTE UM DAS BUNDESLAND NIEDERÖSTERREICHGazette21.05.1976
Gliederungszahl
0520/1–0
Titel
VERORDNUNG ÜBER DAS EHRENZEICHEN FÜR VERDIENSTE UM DAS BUNDESLAND NIEDERÖSTERREICH
Ausgabedatum
21.05.1976
VERORDNUNG ÜBER DAS EHRENZEICHEN FÜR VERDIENSTE UM DAS BUNDESLAND NIEDERÖSTERREICH
0520/1–0
Stammverordnung
39/76
1976-05-21
Blatt 1–3
Ausgegeben am21.05.1976
Jahrgang 197639. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. April 1976 über das Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannMaurer
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich, LGBl. 0520–0, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich wird an Personen verliehen, die durch öffentliches oder privates Wirken hervorragende Leistungen vollbracht oder gemeinnützige Dienste geleistet und so das Ansehen und das Wohl des Landes Niederösterreich gefördert haben, sowie an Personen, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.
(2) Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich können im Wege der nach dem ordentlichen Wohnsitz des Auszuzeichnenden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und in Ermangelung eines Wohnsitzes in Niederösterreich unmittelbar bei der Landesregierung gestellt werden.
§ 2
(1) Das Ehrenzeichen gelangt in 12 Stufen zur Verleihung:
(2) Der Präsident des Landtages und der Landeshauptmann sind gemäß § 3 des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich, LGBl. 0520–0, mit dem Tage ihrer Wahl Inhaber des Goldenen Komturkreuzes mit dem Stern des Ehrenzeichens für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich.
§ 3
(1) Die Inhaber des Goldenen und Silbernen Komturkreuzes mit dem Stern tragen die Dekoration an dem Bande um den Hals und den Bruststern an der linken Brustseite.
(2) Die Inhaber des Goldenen und Silbernen Komturkreuzes tragen die Dekoration an dem Bande um den Hals.
(3) Die Inhaber des Großen Goldenen Ehrenzeichens und des Großen Ehrenzeichens tragen die Dekoration an der linken Brustseite.
(4) Die Inhaber des Goldenen und Silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich sowie des Verdienstzeichens des Bundeslandes Niederösterreich und der Medaillen des Ehrenzeichens für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich tragen die Dekoration am dreieckig gefalteten Bande an der linken Brustseite.
(5) Damen tragen das Goldene und Silberne Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich sowie das Verdienstzeichen des Bundeslandes Niederösterreichs und die Medaillen des Ehrenzeichens für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich an einem maschenartig genähten Bande, das die den einzelnen Stufen entsprechende Breite und Farbenverteilung aufweist.
§ 4
(1) Jede mit dem Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommende Dekoration in der im § 3 festgelegten Art zu tragen und sich als Inhaber dieser Auszeichnung zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden.
(2) Die Dekorationen verbleiben im Eigentum der Beliehenen und deren Erben. Ausgenommen hievon sind die gesetzlich besonders geregelten Fälle des Verlustes bzw. der Abnahme von Orden und Ehrenzeichen.
(3) Den Inhabern des Ehrenzeichens für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich ist das Tragen der ihnen verliehenen Dekorationen in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniaturen) sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten im Knopfloch der bürgerlichen Kleidung oder in Form von schmalen Leisten gestattet.
§ 5
Die Urkunde über die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich wird in einfacher Ausstattung ausgefertigt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 17. Mai 1960, LGBl. Nr. 84, außer Kraft.
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