LRNI_1976074•VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG EINES SCHONGEBIETES ZUR SICHERUNG EINER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IM BEREICHE VON TEILEN DER GEMEINDEN ROHRENDORF, GEDERSDORF, ETZSDORF- HAITZENDORF, GRAFENWÖRTH UND HADERSDORF-KAMMERN
LRNI_1976074VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG EINES SCHONGEBIETES ZUR SICHERUNG EINER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IM BEREICHE VON TEILEN DER GEMEINDEN ROHRENDORF, GEDERSDORF, ETZSDORF- HAITZENDORF, GRAFENWÖRTH UND HADERSDORF-KAMMERNGazette27.07.1976
Gliederungszahl
6900/52–0
Titel
VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG EINES SCHONGEBIETES ZUR SICHERUNG EINER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IM BEREICHE VON TEILEN DER GEMEINDEN ROHRENDORF, GEDERSDORF, ETZSDORF- HAITZENDORF, GRAFENWÖRTH UND HADERSDORF-KAMMERN
Ausgabedatum
27.07.1976
VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG EINES SCHONGEBIETES ZUR SICHERUNG EINER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IM BEREICHE VON TEILEN DER GEMEINDEN ROHRENDORF, GEDERSDORF, ETZSDORF- HAITZENDORF, GRAFENWÖRTH UND HADERSDORF-KAMMERN
6900/52–0
Stammverordnung
74/76
1976-07-27
Blatt 1 und 2
Ausgegeben am27.07.1976
Jahrgang 197674. Stück
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juni 1976 zur Bestimmung eines Schongebietes zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereiche von Teilen der Gemeinden Rohrendorf, Gedersdorf, Etsdorf- Haitzendorf, Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern
Für den Landeshauptmann:LandesratBierbaum
Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Rohrendorf, Gedersdorf, Etsdorf-Haitzendorf, Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern sind in diesem Schongebiet
an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden und
§ 2
Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet:
Westgrenze:
Feldweg, ausgehend von der Brücke über das Krems-Umleitungsgerinne unmittelbar unterhalb der Einmündung der Grafenlacke (Landersdorfer Arm) nach Altweidling, dort entlang der Landesstraße 7012 Richtung Neuweidling. Von der Landesstraße 7012 nordöstlich abzweigend über einen Feldweg, welcher die Landeshauptstraße 45 und weiters die ÖBB-Strecke Tulln–Krems bei Bahnkilometer 25,90 kreuzt und bis zur Bundesstraße B 35 führt.
Nordgrenze:
Bundesstraße B 35 vom vorhin erwähnten Feldweg bis zur Abzweigung der Landesstraße 7015 und diese entlang nach Diendorf.
Ostgrenze:
Landesstraße 7016 und 7012 von Diendorf nach Haitzendorf, die Landeshauptstraße 45 überquerend bis zur Brücke über dem Mühlenkamp und diesen entlang bis Jettsdorf. Der von Jettsdorf nach Süden führende Feldweg, beginnend bei der Brücke über den Mühlenkamp, über die Kote 192 “Kleines Kreuz” bis zum Donauhochwasserschutzdamm.
Südgrenze:
Donauhochwasserschutzdamm von der Kreuzung des Feldweges von “Obere Kammerweise” zur “Großen Au” mit dem Damm, diesen entlang in östlicher Richtung bis zur Brücke über das Krems-Umleitungsgerinne unmittelbar unterhalb der Einmündung der Grafenlacke.
§ 3
Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Bahn- und Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.
§ 4
Beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung III/1, bei den Bezirkshauptmannschaften Krems und Tulln, bei den Gemeindeämtern Rohrendorf, Gedersdorf, Hadersdorf-Kammern, Etsdorf-Haitzendorf und Grafenwörth, sowie beim Bauamt des Magistrates der Stadt Krems sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den allgemeinen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 5
Übertretungen des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
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