LRNI_1976075•VERORDNUNG ZUR SICHERUNG DER ZUKÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IM BEREICH VON TEILEN DER GEMEINDEN STADT TRAISMAUER, ZWENTENDORF A. D. DONAU UND SITZENBERG-REIDLING
LRNI_1976075VERORDNUNG ZUR SICHERUNG DER ZUKÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IM BEREICH VON TEILEN DER GEMEINDEN STADT TRAISMAUER, ZWENTENDORF A. D. DONAU UND SITZENBERG-REIDLINGGazette27.07.1976
Gliederungszahl
6900/53–0
Titel
VERORDNUNG ZUR SICHERUNG DER ZUKÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IM BEREICH VON TEILEN DER GEMEINDEN STADT TRAISMAUER, ZWENTENDORF A. D. DONAU UND SITZENBERG-REIDLING
Ausgabedatum
27.07.1976
VERORDNUNG ZUR SICHERUNG DER ZUKÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IM BEREICH VON TEILEN DER GEMEINDEN STADT TRAISMAUER, ZWENTENDORF A. D. DONAU UND SITZENBERG-REIDLING
6900/53–0
Stammverordnung
75/76
1976-07-27
Blatt 1 und 2
Ausgegeben am27.07.1976
Jahrgang 197675. Stück
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juni 1976 zur Sicherung der zukünftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereich von Teilen der Gemeinden Stadt Traismauer, Zwentendorf/Donau und Sitzenberg-Reidling
Für den Landeshauptmann:LandesratBierbaum
Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze des Grundwassers in dem im § 2 bezeichneten Teil der Gemeinden Traismauer, Zwentendorf a. d. Donau, und Sitzenberg-Reidling sind in diesem Gebiet
§ 2
Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet:
Nordgrenze:
Rechtes Ufer des neuen Traisenumleitungsgerinnes von der LH 113 bis zur Kreuzung (Brücke) mit der Zufahrtsstraße zum Donaukraftwerk Altenwörth.
Ostgrenze:
Von der Brücke der Zufahrtsstraße zum Donaukraftwerk Altenwörth über das Traisenumleitungsgerinne entlang dieser Straße bis zur LH 112 und weiter entlang der LH 112 bis zur LS 2197 und diese entlang bis zur Kreuzung mit der B 43. Weiters entlang des die LS 2197 verlängernden Feldweges bis zur ÖBB-Strecke Tulln–Herzogenburg etwa bei Bahnkm 19,0.
Südgrenze:
Von der Kreuzung des Feldweges, welcher die LS 2197 verlängert, mit der ÖBB-Strecke Tulln–Herzogenburg etwa bei Bahnkm 19,0 die ÖBB-Strecke in westlicher Richtung entlang bis zum Birikreuz (etwa Bahnkm 25,73).
Westgrenze:
Feldweg vom Birikreuz, die Bundesstraße B 43 und die LS 5007 kreuzend, bis zur Ortsstraße in Stollhofen, diese entlang bis zur Brücke über den rechtsseitigen Traisen-Werkskanal. Entlang des rechten Ufers dieses Werkskanales bis zur LH 113 und diese entlang bis zur Kreuzung mit dem Traisenumleitungsgerinne.
§ 3
Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Bahn- und Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.
§ 4
Beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1), bei den Bezirkshauptmannschaften St. Pölten und Tulln und bei den Gemeindeämtern Traismauer, Zwentendorf an der Donau und Sitzenberg-Reidling sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 5
Eine Bewilligung nach § 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewinnung von hygienisch einwandfreiem Trinkwasser im Grundwasserschongebiet gewährleistet bleibt.
§ 6
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist unverzüglich vom Verursacher, sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 7
Übertretungen des § 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
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