VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT IN ANGELEGENHEITEN DES § 89 A DER STRASSENVERKEHRSORDNUNG 1960 AUF ANDEREN ALS GEMEINDESTRASSEN AUF DIE STADTGEMEINDE SCHWECHAT ÜBERTRAGEN WIRD | Omnilex
LRNI_1978190•VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT IN ANGELEGENHEITEN DES § 89 A DER STRASSENVERKEHRSORDNUNG 1960 AUF ANDEREN ALS GEMEINDESTRASSEN AUF DIE STADTGEMEINDE SCHWECHAT ÜBERTRAGEN WIRD
VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT IN ANGELEGENHEITEN DES § 89 A DER STRASSENVERKEHRSORDNUNG 1960 AUF ANDEREN ALS GEMEINDESTRASSEN AUF DIE STADTGEMEINDE SCHWECHAT ÜBERTRAGEN WIRD
LRNI_1978190VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT IN ANGELEGENHEITEN DES § 89 A DER STRASSENVERKEHRSORDNUNG 1960 AUF ANDEREN ALS GEMEINDESTRASSEN AUF DIE STADTGEMEINDE SCHWECHAT ÜBERTRAGEN WIRDGazette06.11.1978
VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT IN ANGELEGENHEITEN DES § 89 A DER STRASSENVERKEHRSORDNUNG 1960 AUF ANDEREN ALS GEMEINDESTRASSEN AUF DIE STADTGEMEINDE SCHWECHAT ÜBERTRAGEN WIRD
Ausgabedatum
06.11.1978
VERORDNUNG, MIT DER DIE ZUSTÄNDIGKEIT IN ANGELEGENHEITEN DES § 89 A DER STRASSENVERKEHRSORDNUNG 1960 AUF ANDEREN ALS GEMEINDESTRASSEN AUF DIE STADTGEMEINDE SCHWECHAT ÜBERTRAGEN WIRD
8790/2–0
Stammverordnung
190/78
1978-11-06
Blatt 1
Ausgegeben am06.11.1978
Jahrgang 1978190. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 3. Oktober 1978 mit der die Zuständigkeit in Angelegenheiten des § 89 a der Straßenverkehrsordnung 1960 auf anderen als Gemeindestraßen auf die Stadtgemeinde Schwechat übertragen wird
Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannstellvertreterL u d w i g
Artikel I
Gemäß § 94 c Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird die gemäß § 94 b lit. c StVO 1960 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung fallende Entfernung von Hindernissen (gemäß § 89 a StVO 1960) bezüglich anderer Straßen mit öffentlichem Verkehr als Gemeindestraßen im Bereich der Stadtgemeinde Schwechat auf die Stadtgemeinde Schwechat übertragen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung derselben nächst folgenden Monatsersten in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 20. April 1971, LGBl. Nr. 152, außer Kraft.