Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Art. 38 Abs. 3 des Landes-Verfassungsgesetzes für das Land Niederösterreich in der Fassung von 1930 wird verordnet:
Abweichend von der im § 2 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, aufgestellten Geschäftsverteilung kommt dem Landeshauptmann die Erlassung einer Verordnung zu, mit der aufgehoben werden