VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER IM DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE LANDESLEHRER EINGEGANGENEN GELDSTRAFEN UND GELDBUSSEN. | Omnilex
LRNI_1979125•VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER IM DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE LANDESLEHRER EINGEGANGENEN GELDSTRAFEN UND GELDBUSSEN.
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER IM DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE LANDESLEHRER EINGEGANGENEN GELDSTRAFEN UND GELDBUSSEN.
LRNI_1979125VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER IM DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE LANDESLEHRER EINGEGANGENEN GELDSTRAFEN UND GELDBUSSEN.Gazette21.08.1979
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER IM DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE LANDESLEHRER EINGEGANGENEN GELDSTRAFEN UND GELDBUSSEN.
Ausgabedatum
21.08.1979
VERORDNUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DER IM DISZIPLINARVERFAHREN GEGEN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE LANDESLEHRER EINGEGANGENEN GELDSTRAFEN UND GELDBUSSEN.
2620/6–0
Stammverordnung
125/79
1979-08-21
Blatt 1
Ausgegeben am21.08.1979
Jahrgang 1979125. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 17. Juli 1979 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen
Auf Grund des § 13 des NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 2620–0, wird verordnet:
Die im Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtseinrichtungen zu verwenden, die diesen Lehrern offenstehen bzw. zugutekommen.