Gemäß § 18 des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978, LGBl. 7600–1, wird verordnet:
Als Kurgebiet des Kurortes “Bad Großpertholz” wird jener Teil der Katastralgemeinde Großpertholz festgesetzt, der im Nordosten durch die Katastralgemeindegrenze zu Steinbach hin, im Südosten, Süden und Nordwesten durch die im Flächenwidmungsplan eingetragenen Varianten der Umfahrungsstraße der B 41 und im Nordwesten durch das bestehende Teilstück der B 41 begrenzt wird.