LRNI_1986027•VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE
LRNI_1986027VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFEGazette18.02.1986
Gliederungszahl
9200/6–1
Titel
VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE
Ausgabedatum
18.02.1986
VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE
9200/6–1
27/86
1986-02-18
Blatt 1
Ausgegeben am18.02.1986
Jahrgang 198627. Stück
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 28. Jänner 1986 , mit der die Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 61 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200–5, wird verordnet:
Die Verordnung der NÖ Landesregierung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6–0, wird wie folgt geändert:
Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
Niederösterreichische Landesregierung:LandesratVotruba
Gemäß § 61 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200–0, wird verordnet:
§ 1
Die Artikel 1 bis 7 der in der Anlage enthaltenen Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe werden in Kraft gesetzt.
§ 2
(1) Die Vereinbarung wurde zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg abgeschlossen.
(2) Der Vereinbarung sind bisher die Länder Burgenland, Kärnten, Salzburg und Wien beigetreten.
(3) Der Beitritt Niederösterreichs wird gegenüber den Vertragsländern mit 3. Juni 1976 wirksam.
(4) Der Vereinbarung ist das Land Steiermark mit Wirksamkeit vom 15. Oktober 1978 beigetreten.
§ 3
§ 1 dieser Verordnung tritt am 3. Juni 1976 in Kraft.
Anlage
Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe
Artikel 1
Allgemeines
Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes – im folgenden als Träger bezeichnet – sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
Artikel 2
Kosten der Sozialhilfe
Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden
Artikel 3
Zuständigkeit
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.
(2) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1 haben außer Betracht zu bleiben:
(3) Wenn sich für einen aus dem Ausland kommenden Hilfesuchenden nach Abs. 1 und 2 ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln läßt, so obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz jenem Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist. Wurde der Hilfesuchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.
(4) Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, so ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat bzw. zu ersetzen hätte.
Artikel 4
Dauer der Kostenersatzpflicht
Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.
Artikel 5
Umfang der Kostenersatzpflicht
(1) Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Art. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(2) Nicht zu ersetzen sind:
Artikel 6
Anzeigepflicht
Der Träger, dem im Sinne des Art. 2 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
Artikel 7
Streitfälle, Verfahren
Über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Artikel 8
Urkundenausfertigung, Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung wird in vierfacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen, der Tiroler und der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer aufbewahrt.
(2) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
Artikel 9
Beitritt
(1) Diese Vereinbarung steht zum vorbehaltlosen Beitritt durch andere Länder offen.
(2) Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Es wird drei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem gegenüber allen Vertragsländern die Erklärung abgegeben ist.
Artikel 10
Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Der Art. 9 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
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