Gliederungszahl
8240/2–0
Titel
Verordnung über die Abfallbehandlungsanlage Seebenstein
Ausgabedatum
22.05.1989
Verordnung über die Abfallbehandlungsanlage Seebenstein
8240/2–0
Verordnung
41/89
1989-05-22
Blatt 1 + Plan
Ausgegeben am22.05.1989
Jahrgang 198941. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 25. April 1989 aufgrund des § 22 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 8240–0 , verordnet:
Verordnung über die Abfallbehandlungsanlage
Seebenstein
Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterP r ö l l
§ 1
Als Standort zur Schaffung überörtlicher Anlagen für die Behandlung des Abfalls, der im Bereich des Müllbeseitigungsverbandes Neunkirchen anfällt, werden die Grundstücke Nr. 80/1, 81/1, 82/5, 82/6, 86/2, alle KG Seebenstein, bestimmt. Die Fläche dieses Standortes wird in der Anlage in einem Lageplan bezeichnet.
§ 2
(1) Die Abfallbehandlungsanlage Seebenstein ist ausschließlich für die Behandlung von Reststoffen bestimmt. Unter Reststoffen versteht man die bei der Abfallbehandlung anfallenden unverwertbaren Stoffe.
(2) Die Anlage wird unter der Bezeichnung “Reststoffdeponie Steinthal” vom Müllbeseitigungsverband Neunkirchen betrieben.