LRNI_1992065•NÖ EHRUNGSGESETZ
LRNI_1992065NÖ EHRUNGSGESETZGazette11.06.1982
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [
"0 Verfassungs- und Organisationsrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LRNI_1992065",
"applikation": "LgblNO",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LRNI_1992065",
"bundesland": "N",
"applikation": "LgblNO"
}
}Gliederungszahl
0515–0
Titel
NÖ EHRUNGSGESETZ
Ausgabedatum
11.06.1982
NÖ EHRUNGSGESETZ
0515–0
Stammgesetz
65/82
1982-06-11
Blatt 1
Ausgegeben am11.06.1982
Jahrgang 199265. Stück
Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Februar 1982 beschlossen:
Gesetz
über Ehrungen durch das Land Niederösterreich und durch
die Gemeinden (NÖ Ehrungsgesetz)
Der Präsident:Reiter
Der Landeshauptmannstellvertreter:Dr. Pröll
Der Landeshauptmann:Ludwig
§ 1
Das Land Niederösterreich kann Personen anläßlich von bestimmten Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen sowie für besondere soziale Handlungen ehren.
§ 2
Aus den im § 1 genannten Anlässen dürfen nur Personen geehrt werden, die nicht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
§ 3
Die Gemeinden haben zum Zwecke der im § 1 genannten Ehrungen an der Ermittlung der erforderlichen Daten mitzuwirken.
§ 4
Zum Zwecke von Ehrungen im Sinne des § 1 durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen Daten zu ermitteln.
§ 5
Das Land Niederösterreich und die Gemeinden sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen dagegen schriftlich ausgesprochen haben.
§ 6
Aufgaben, die gemäß § 4 und § 5 von den Gemeinden wahrgenommen werden, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.